Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses (Bestand)
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BArch B 106-II
call number: B 106-II
Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Bundesrepublik Deutschland mit westalliierten Besatzungszonen (1945 ff) >> Bundesrepublik Deutschland (1949 ff) >> Inneres
1950-
Geschichte des Bestandsbildners: Gemäß Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wurde zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften ein Bundespersonalausschuss (BPersA) errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.
Der BPersA besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern. Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender sowie der Leiter der Personalabteilung des BMI. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamte. Die nichtständigen ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des BMI und des BMF auf die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des BPersA führt im Auftrag der Bundesregierung der BMI. Die Geschäftsstelle des BPersA ist z. Zt. beim Ref. D I 2 (Stand: 2012) eingerichtet.
Die Aufgaben des Bundespersonalausschusses ergeben sich aus § 98 BBG:
(1) Der Bundespersonalausschuss hat außer den in den §§ 8, 21, 22 und 24 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:
1. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,
2. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
3. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.
(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Bundespersonalausschuss die Bundesregierung zu unterrichten.
Inhaltliche Charakterisierung: Der Bestand enthält Schriftgut zur Geschäftsstelle und der Geschäftsordnung, Geschäftsberichte, vor allem aber Sitzungsunterlagen und Anträge, ohne die die Beschlüsse des Bundespersonalausschusses nicht nachvollziehbar wären, sowie Eingaben und Beschwerden.
Zitierweise: BArch B 106-II/...
Der BPersA besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern. Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender sowie der Leiter der Personalabteilung des BMI. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamte. Die nichtständigen ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des BMI und des BMF auf die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des BPersA führt im Auftrag der Bundesregierung der BMI. Die Geschäftsstelle des BPersA ist z. Zt. beim Ref. D I 2 (Stand: 2012) eingerichtet.
Die Aufgaben des Bundespersonalausschusses ergeben sich aus § 98 BBG:
(1) Der Bundespersonalausschuss hat außer den in den §§ 8, 21, 22 und 24 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:
1. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,
2. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
3. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.
(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Bundespersonalausschuss die Bundesregierung zu unterrichten.
Inhaltliche Charakterisierung: Der Bestand enthält Schriftgut zur Geschäftsstelle und der Geschäftsordnung, Geschäftsberichte, vor allem aber Sitzungsunterlagen und Anträge, ohne die die Beschlüsse des Bundespersonalausschusses nicht nachvollziehbar wären, sowie Eingaben und Beschwerden.
Zitierweise: BArch B 106-II/...
Bundespersonalausschuss, 1950-
1339 Aufbewahrungseinheiten; 58,1 laufende Meter
Archivbestand
deutsch
Amtliche Druckschriften: Geschäftsberichte des Bundespersonalausschusses für die Jahre 1953 ff.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
24.04.2026, 10:58 MESZ