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Streitgegenstand sind die Güter Bickhoff/Bischove (Amt Werl; zu Scheidingen; Kr. Soest), Hellefeld (Amt Soest) und Sterthof (Kirchspiel Rhynern, Amt Hamm; Kr. Unna), Besitz des kinderlos verstorbenen Wilhelm Keygen. Dessen Witwe Aleken war (ebenfalls kinderlos) mit dem Appellanten verheiratet, seine Schwester, Margarethe Keygen, die Mutter des Appellaten. Letzterer beansprucht ein Erbrecht seiner Mutter als nächster Verwandter nach dem Tode des Bruders und von dessen Frau Aleken, der Appellant dagegen sieht seine Frau als Erbin ihres 1. Mannes und sich als deren Erbe. Der Appellat machte bereits vor dem Reproduktionstermin Einwände gegen die Zulässigkeit der Appellation geltend. In der Hauptsache habe es bereits 3 Urteile zu seinen Gunsten gegeben, so daß die Appellation an eine 4. Instanz nicht zulässig sei. Zudem handle es sich um die Appellation gegen ein inappellables Beiurteil, durch das der Appellant nicht belastet würde. Nachdem der Appellant die Anweisung der Kommissare, bis zur Entscheidung keine Bäume zu schlagen, nicht befolgt habe, habe der Kurfürst Sequester auf die strittigen Güter gelegt, ohne daß dagegen appelliert worden wäre. Indem der um Aufhebung des Sequesters gebetene Kommissar die Entscheidung darüber an den Kurfürsten als denjenigen, der den Sequester erlassen habe, verwiesen habe, habe er den Appellanten nicht beeinträchtigt. Der Appellant bestreitet diese Einwände. Der Richter 1. Instanz sei exkommuniziert und im Bann gewesen, so daß er nicht habe Recht sprechen können. Er bestreitet, daß gegen den Sequester nicht appelliert worden sei, und sieht das Urteil als inadäquat zum Verlauf des Verfahrens. Um den genauen Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurde gestritten (offenbar mit nach Lage der Güter unterschiedlicher 1. Instanz, in 2. Instanz teils das Landvest (= Landgericht, das Urteil wird durch die Regierung zu Ostönnen (Ostunien; Kr. Soest) publiziert), teils kurkölnische Kommissare, diese im anderen Fall als 3. Instanz), inwieweit es für diese Appellation relevant sei und um den Inhalt der jeweiligen Urteile. Am 25. Oktober 1566 verwarf das RKG das Urteil der Vorinstanz, sprach die Appellaten (!) von der Attentatsklage frei und auferlegte den Appellanten die Gerichtskosten (im folgenden Streit um deren Begleichung). Zugleich wurde festgelegt, daß, sollten die Parteien dies wollen, in der Hauptsache am RKG verhandelt werden solle. Intervention des Otmar von Galen, der erklärte, der halbe Sterthof sei Keygen nur versetzt worden, sein Großvater aber habe vom Versetzenden das Wiederlöserecht erworben, das er nunmehr ebenso geltend mache wie einen erworbenen Anspruch auf die 2. Hälfte des Gutes.
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Streitgegenstand sind die Güter Bickhoff/Bischove (Amt Werl; zu Scheidingen; Kr. Soest), Hellefeld (Amt Soest) und Sterthof (Kirchspiel Rhynern, Amt Hamm; Kr. Unna), Besitz des kinderlos verstorbenen Wilhelm Keygen. Dessen Witwe Aleken war (ebenfalls kinderlos) mit dem Appellanten verheiratet, seine Schwester, Margarethe Keygen, die Mutter des Appellaten. Letzterer beansprucht ein Erbrecht seiner Mutter als nächster Verwandter nach dem Tode des Bruders und von dessen Frau Aleken, der Appellant dagegen sieht seine Frau als Erbin ihres 1. Mannes und sich als deren Erbe. Der Appellat machte bereits vor dem Reproduktionstermin Einwände gegen die Zulässigkeit der Appellation geltend. In der Hauptsache habe es bereits 3 Urteile zu seinen Gunsten gegeben, so daß die Appellation an eine 4. Instanz nicht zulässig sei. Zudem handle es sich um die Appellation gegen ein inappellables Beiurteil, durch das der Appellant nicht belastet würde. Nachdem der Appellant die Anweisung der Kommissare, bis zur Entscheidung keine Bäume zu schlagen, nicht befolgt habe, habe der Kurfürst Sequester auf die strittigen Güter gelegt, ohne daß dagegen appelliert worden wäre. Indem der um Aufhebung des Sequesters gebetene Kommissar die Entscheidung darüber an den Kurfürsten als denjenigen, der den Sequester erlassen habe, verwiesen habe, habe er den Appellanten nicht beeinträchtigt. Der Appellant bestreitet diese Einwände. Der Richter 1. Instanz sei exkommuniziert und im Bann gewesen, so daß er nicht habe Recht sprechen können. Er bestreitet, daß gegen den Sequester nicht appelliert worden sei, und sieht das Urteil als inadäquat zum Verlauf des Verfahrens. Um den genauen Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurde gestritten (offenbar mit nach Lage der Güter unterschiedlicher 1. Instanz, in 2. Instanz teils das Landvest (= Landgericht, das Urteil wird durch die Regierung zu Ostönnen (Ostunien; Kr. Soest) publiziert), teils kurkölnische Kommissare, diese im anderen Fall als 3. Instanz), inwieweit es für diese Appellation relevant sei und um den Inhalt der jeweiligen Urteile. Am 25. Oktober 1566 verwarf das RKG das Urteil der Vorinstanz, sprach die Appellaten (!) von der Attentatsklage frei und auferlegte den Appellanten die Gerichtskosten (im folgenden Streit um deren Begleichung). Zugleich wurde festgelegt, daß, sollten die Parteien dies wollen, in der Hauptsache am RKG verhandelt werden solle. Intervention des Otmar von Galen, der erklärte, der halbe Sterthof sei Keygen nur versetzt worden, sein Großvater aber habe vom Versetzenden das Wiederlöserecht erworben, das er nunmehr ebenso geltend mache wie einen erworbenen Anspruch auf die 2. Hälfte des Gutes.
Streitgegenstand sind die Güter Bickhoff/Bischove (Amt Werl; zu Scheidingen; Kr. Soest), Hellefeld (Amt Soest) und Sterthof (Kirchspiel Rhynern, Amt Hamm; Kr. Unna), Besitz des kinderlos verstorbenen Wilhelm Keygen. Dessen Witwe Aleken war (ebenfalls kinderlos) mit dem Appellanten verheiratet, seine Schwester, Margarethe Keygen, die Mutter des Appellaten. Letzterer beansprucht ein Erbrecht seiner Mutter als nächster Verwandter nach dem Tode des Bruders und von dessen Frau Aleken, der Appellant dagegen sieht seine Frau als Erbin ihres 1. Mannes und sich als deren Erbe. Der Appellat machte bereits vor dem Reproduktionstermin Einwände gegen die Zulässigkeit der Appellation geltend. In der Hauptsache habe es bereits 3 Urteile zu seinen Gunsten gegeben, so daß die Appellation an eine 4. Instanz nicht zulässig sei. Zudem handle es sich um die Appellation gegen ein inappellables Beiurteil, durch das der Appellant nicht belastet würde. Nachdem der Appellant die Anweisung der Kommissare, bis zur Entscheidung keine Bäume zu schlagen, nicht befolgt habe, habe der Kurfürst Sequester auf die strittigen Güter gelegt, ohne daß dagegen appelliert worden wäre. Indem der um Aufhebung des Sequesters gebetene Kommissar die Entscheidung darüber an den Kurfürsten als denjenigen, der den Sequester erlassen habe, verwiesen habe, habe er den Appellanten nicht beeinträchtigt. Der Appellant bestreitet diese Einwände. Der Richter 1. Instanz sei exkommuniziert und im Bann gewesen, so daß er nicht habe Recht sprechen können. Er bestreitet, daß gegen den Sequester nicht appelliert worden sei, und sieht das Urteil als inadäquat zum Verlauf des Verfahrens. Um den genauen Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurde gestritten (offenbar mit nach Lage der Güter unterschiedlicher 1. Instanz, in 2. Instanz teils das Landvest (= Landgericht, das Urteil wird durch die Regierung zu Ostönnen (Ostunien; Kr. Soest) publiziert), teils kurkölnische Kommissare, diese im anderen Fall als 3. Instanz), inwieweit es für diese Appellation relevant sei und um den Inhalt der jeweiligen Urteile. Am 25. Oktober 1566 verwarf das RKG das Urteil der Vorinstanz, sprach die Appellaten (!) von der Attentatsklage frei und auferlegte den Appellanten die Gerichtskosten (im folgenden Streit um deren Begleichung). Zugleich wurde festgelegt, daß, sollten die Parteien dies wollen, in der Hauptsache am RKG verhandelt werden solle. Intervention des Otmar von Galen, der erklärte, der halbe Sterthof sei Keygen nur versetzt worden, sein Großvater aber habe vom Versetzenden das Wiederlöserecht erworben, das er nunmehr ebenso geltend mache wie einen erworbenen Anspruch auf die 2. Hälfte des Gutes.
AA 0627 Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben
Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben >> 3. Buchstabe W
1539 - 1618 (1348 - 1615)
Enthaeltvermerke: Kläger: Lübbert Westphalen zu Scheidingen, 1543 Citatio ad reassumendum gegen dessen Witwe Johanna Wrede und Kinder Lubbert, Margarethe, Gertrud, Leise (= Elisabeth) und Anna, (Vollmacht von 1560, nennt Gertrud nicht mehr); 1575 Lubbert Westphalen und seine Schwester Margaretha, Ehefrau des Rittmeisters Johann Klotz (Cloes), zugleich für die Schwestern Elisabeth und Anna; 1604 Lubbert von Westphalen zu Scheidingen; 1616 Johann Westphalen; Eberhard Kleinsorgen; Johann von Heigen, (Bekl.); als Intervenient Otmar von Galen; 1591 als Testamentsvollstrecker und Vormünder von dessen minderjährigen Enkeln Otmar und Balthasar von Galen Lubbert Westphalen zu Scheidingen; Conrad Ketteler zu Middelburg; Dr. Heinrich Potgießer zu Hamm; 1599 Balthasar von Galen zu Hohenover (Hoenover; Kr. Unna) Beklagter: Anton von Bruwerdinkhausen zu Scheidingen; 1559 als dessen Erben Dietrich Papen, Bürgermeister zu Werl; Hermann von Loen, beide für sich und als Vormünder der Kinder des Sebastian Papen, Sebastian, Catharina, Anne, Walburgis, Marie; Hermann von Loen außerdem zusammen mit Johann von Loen als Vormünder der minderjährigen Kinder des Christoph von Loen, Richter zu Rüthen, und dessen volljähriger Sohn Christoph von Loen, Richter zu Werl, (Anton von Bruwerdinkhausens Schwester war die Mutter von Hermann von Loen und die Großmutter der Kinder von Sebastian Papen und Christoph von Loen); 1586 Walburg Brandis, Ehefrau des Christoph Papen zu Scheidingen, (Kl.) Prokuratoren (Kl.): Amandus Wolf (1539) - Dr. Leonhard Hochmüller 1541 - Dr. Friedrich Reefsteck - Dr. Ludwig Tzigler (!) - Dr. Ludwig Stall 1560 - Dr. Jürgen Rodacker - Dr. Jürgen Berlin - Dr. Bernhard Küehorn 1575 - Dr. Andreas Pfeffer 1604 - Lic. Martin Khun - für von Galen: Dr. Bernhard Küehorn 1579, 1591, 1599 - Dr. Andreas Pfeffer 1605 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Friedrich Rebstock 1539 - Ludwig Egeler (wohl Ziegeler !) - Anastasius Griniß - Hieronymus Lergerfelter - Valentin Gottfrid - Christoph Swabach - Mauritius Brunlin - Ludwig Ziegler 1545 - Anastasius Greyniß - Friedrich Reffstock - Hieronymus Lergenfelt - Christoph Haes - Valentin Gottfried - Christoph Swabach - Mauritius Breunlin - Johann Deschler (Delscheren) 1551 - Amandus Wulff - Melchior Schwarzenberger - Daniel Hornungh - Michael von Kaden - Dr. Melchior Schwarzenberger 1559, 1565 - Dr. Johann Fronenberger - Dr. Johann Grünenberg 1586 - Dr. Philipp Hirter 1603 Prozeßart: Appellationsverfahren Instanzen: 1. ? - 2. Kurkölnische Kommissare - 3. RKG 1539 - 1618 (1348 - 1615) Beweismittel: Acta priora (Q 5). Appellationsverfahren vor Dr. Kempis als kurkölnischem Kommissar, lateinisch, 1534 - 1539 (Bd. 6). Rotulus einer kommissarischen Untersuchung in Sachen Lubbert Westphalen, Bekl., und Otmar von Galen, Intervenient, ./. Christoph, Anne und Walburg Papen, Kl., vor dem Geistlichen Hofgericht in der Stadt Werl, 1583 (Q 93). Desgl. in Sachen Christoph, Anne und Walburg Papen ./. Lubbert Westphalen und Otmar von Galen, Intervenient, 1582 (Q 94). Akten eines Verfahrens Lubbert Westphalen ./. die Brüder Christoph, Jürgen, Wilhelm Papen; Christoph Loen, Richter zu Werl; Hellmich von Loen zu Rüthen als Erben Bruwerdinkhausen, 1566 - 1568 (Bd. 7). Urkunde, durch die Wilhelm von Medebach (Modebeke) gen. Kegge seiner Frau Aleken die Leibzucht an seinem Besitz nach seinem Tode überträgt, 1477 (Q 52). Designatio expensarum (Q 73). Kaufbrief, mit dem Graf Dietrich von Limburg dem Ritter Heinrich von Scheidingen (Teile des) Sterthofes im Kirchspiel Rhynern (Rhineren; Kr. Unna) verkauft, 1348 (in Q 84). Urkunde, mit der die Eheleute Thönnies und Jutta von Scheidingen und deren Sohn Johann feststellen, dem Wilm Keygen für eine Schuld den Sterthof wiederlöslich aufgetragen zu haben, 1488 (in Q 84). Instrument einer Besitzübertragung, mit der Christoph Papen zu Scheidingen seinem Sohn Peter, neben den Töchtern Elschen und Margarethe, seinen gesamten Besitz überträgt, mit Besitzergreifung des Sohnes, 1589 (Q 106). Extrakt des Ehevertrages zwischen Peter Papen und Margarete Westphalen, o.D. (Q 107). Beschreibung: 7 Bde., 55 cm; Bd. 1: 162 Bl., lose; Q 2 - 4, 6 - 61, es fehlen Q 1, 21 (im Protokoll nicht erwähnt), 25*, 36*, 48 - 51, 59 - 61 (im Protokoll mit dem Zusatz „sind disse 3 original N[ummern] 59, 60, 61 mit den Copiis 23. Augustt zuvor einkhommen collationirt und D. Staheln originalia wid[er] zugestelt worden“), 1 Beilage = Benennung der Kinder des verstorbnen Lubbert Westphalen (Bl. 81); Bd. 2: 278 Bl., lose; Q 62 - 92, 95 - 136, es fehlen Q 86 - 88 (im Protokoll nicht erwähnt), 93, 94, 95 (im Protokoll mit dem Zusatz „N[ummer]o liegt In einer Schachtell“), 135, 1 Beilage; Bd. 3: 280 Bl., geb.; Q 5; Bd. 4: 134 Bl., geb.; Q 93; Bd. 5: 408 Bl., geb.; Q 94 (Schluß unvollständig); Bd. 6: 275 Bl., geb.; Bd. 7: 16 cm, 867 Bl., geb. Lit.: Albert Hömberg, Geschichtliche Nachrichten über Adelssitze und Rittergüter im Herzogtum-Westfalen und ihre Besitzer, Heft 17, Münster 1978, S. 86ff.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.