Streitgegenstand sind die Güter Bickhoff/Bischove (Amt Werl; zu Scheidingen; Kr. Soest), Hellefeld (Amt Soest) und Sterthof (Kirchspiel Rhynern, Amt Hamm; Kr. Unna), Besitz des kinderlos verstorbenen Wilhelm Keygen. Dessen Witwe Aleken war (ebenfalls kinderlos) mit dem Appellanten verheiratet, seine Schwester, Margarethe Keygen, die Mutter des Appellaten. Letzterer beansprucht ein Erbrecht seiner Mutter als nächster Verwandter nach dem Tode des Bruders und von dessen Frau Aleken, der Appellant dagegen sieht seine Frau als Erbin ihres 1. Mannes und sich als deren Erbe. Der Appellat machte bereits vor dem Reproduktionstermin Einwände gegen die Zulässigkeit der Appellation geltend. In der Hauptsache habe es bereits 3 Urteile zu seinen Gunsten gegeben, so daß die Appellation an eine 4. Instanz nicht zulässig sei. Zudem handle es sich um die Appellation gegen ein inappellables Beiurteil, durch das der Appellant nicht belastet würde. Nachdem der Appellant die Anweisung der Kommissare, bis zur Entscheidung keine Bäume zu schlagen, nicht befolgt habe, habe der Kurfürst Sequester auf die strittigen Güter gelegt, ohne daß dagegen appelliert worden wäre. Indem der um Aufhebung des Sequesters gebetene Kommissar die Entscheidung darüber an den Kurfürsten als denjenigen, der den Sequester erlassen habe, verwiesen habe, habe er den Appellanten nicht beeinträchtigt. Der Appellant bestreitet diese Einwände. Der Richter 1. Instanz sei exkommuniziert und im Bann gewesen, so daß er nicht habe Recht sprechen können. Er bestreitet, daß gegen den Sequester nicht appelliert worden sei, und sieht das Urteil als inadäquat zum Verlauf des Verfahrens. Um den genauen Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurde gestritten (offenbar mit nach Lage der Güter unterschiedlicher 1. Instanz, in 2. Instanz teils das Landvest (= Landgericht, das Urteil wird durch die Regierung zu Ostönnen (Ostunien; Kr. Soest) publiziert), teils kurkölnische Kommissare, diese im anderen Fall als 3. Instanz), inwieweit es für diese Appellation relevant sei und um den Inhalt der jeweiligen Urteile. Am 25. Oktober 1566 verwarf das RKG das Urteil der Vorinstanz, sprach die Appellaten (!) von der Attentatsklage frei und auferlegte den Appellanten die Gerichtskosten (im folgenden Streit um deren Begleichung). Zugleich wurde festgelegt, daß, sollten die Parteien dies wollen, in der Hauptsache am RKG verhandelt werden solle. Intervention des Otmar von Galen, der erklärte, der halbe Sterthof sei Keygen nur versetzt worden, sein Großvater aber habe vom Versetzenden das Wiederlöserecht erworben, das er nunmehr ebenso geltend mache wie einen erworbenen Anspruch auf die 2. Hälfte des Gutes.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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