Conlin Hüpschlin, Ammann zu Herbertingen, daselbst zu Gericht an Stelle des Grafen Andreas von Sonnenberg, urteilt in der Streitsache zwischen Konrat Rot, Kaufmann des Abtes Hans von Salmansweiler zu Ostrach, gegen Hans Weh von Herbertingen. Der Kaufmann legt ein Urteil [1491 Oktober 6] vor, wonach Hans Weh aus seinem von Salem lehenrührigen Gut abziehen sollte und läßt dann durch seinen Fürsprech Jörg Fryhart von Herbertingen erklären, daß er Weh auf dem Hof gelassen habe unter der Bedingung, daß dieser innerhalb 2 Jahren ein Haus baue; da dies nicht geschehen sei, beantrage er Abweisung vom Hof. Hans Weh läßt durch seinen Fürsprech, Jakob Pur, antworten, er könne nur zu Lichtmeß und nicht im Jahr gekündigt werden. Das Urteil lautet, der frühere Urteilsbrief bleibe in Kraft, doch solle Hans Weh bis Lichtmeß auf dem Gut bleiben "und sölt der pfluog sin art behalten"

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner