Graf Wilhelm von Jülich (Juliacensis) beurkundet, daß König Rudolf ihm für 400 Kölner Mark und 3000 Mark Sterling, die der Graf demselben für die Durchführung der Königskrönung und die Förderung der Staatsangelegenheiten geborgt hat und für die er sich verbürgt hat, Boppard (Bopardiam), den Zoll sowie Wesel (Wesalia) unter folgenden Bedingungen verpfändet hat: Für je 10 mrk Schulden wird dem Grafen von obgenannten Orten 1 mrk an Einkünften zugewiesen. Wenn der König zu Boppard, im Zoll und aus seinen anderen Rechten ausreichende Einkünfte geben sollte, wird Wesel vom Band der Pfandschaft frei und gelöst sein. Sollten die Einkünfte an obigen Orten nicht ausreichen, ist der König verpflichtet, die Pfandschaft auf andere Orte zu überschreiben. Weder das Recht Dritter noch der freie Ein- und Ausgang in obgenannten Orten in Angelegenheiten des Reiches werden durch diese Verpfändung berührt. Dem Grafen sollen obengenannte Einkünfte so lange zustehen, bis der König oder dessen Nachkommen alle Schulden bezahlt haben. Siegler: Graf Wilhelm von Jülich