Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Johann, Wildgraf zu Dhaun und Kyrburg, Rheingraf zum Stein und Graf zu Salm, einerseits und Johann von Morschheim, Vogt zu Germersheim, andererseits Irrungen um die armen Leute zu Wendelsheim gehalten hatten, derentwegen sich beide zum heutigen Tag zu einer gütlichen Verhörung eingefunden haben. Johann von Morschheim hat beansprucht, dass ihm eine über zwei Jahre ausstehende Bede zu Wendelsheim von 15 Malter Korn gereicht oder diese mit 150 Gulden gelöst werde, der Rheingraf hat die Lösung der Korngülte mit 100 Gulden beansprucht. Nachdem beide Seiten ihm die Sache zum Schied anheimgestellt haben, entscheidet Kurfürst Philipp, dass Rheingraf Johann oder seine Erben dem Johann von Morschheim bis zum Osterfest 100 Gulden und bis Mariä Purificatio [02.02.1492] weitere 40 Gulden reichen soll. Johann von Morschheim hat dem Rheingrafen sodann Güter im Wert von 100 Gulden als Erblehen aufzutragen und diesem die Verschreibung über das Lösungsrecht an der Korngülte, die darüber hinaus kraftlos sein soll, zu überreichen. Beide Seiten erhalten eine gleichlautende Ausfertigung dieses Entscheids.