Jörg Truchseß von Waldburg, Heinrich Göldli, Ritter, Altbürgermeister, und Konrad Schwendi ("Swendi"), Ritter und des Rats zu Zürich, schlichten in Streit zwischen Kaspar [Schiegg], Abt, und Konvent zu Weingarten einerseits, Johann Truchseß zu Waldburg, Landvogt in Schwaben, andererseits und Ammann, Räten und Gemeinde zu Altdorf als dritter Partei. Der Streit betrifft die Jurisdiktion der Landvogtei über die Güter und Leibeigenen des Klosters, Gebot und Verbot sowie Frondienste, Besetzung des Ammannamts in Altdorf, Verleihung des Tafernrechts, Kriegsdienste und -steuern, Pfändungen, Besetzung des Brudergerichts, Aufnahme von Bürgern in Altdorf, Jurisdiktion über die Bediensteten des Klosters, Wegnahme der Lehengüter von Witwen und Waisen, Besteuerung von Kindern ("fäll und gläß"), Klagen gegen die Altdorfer vor dem Fürsten (von Österreich) und fremden Gerichten. Die Aussteller bringen die streitenden Parteien dazu, die Sache vor dem Bischof von Augsburg auszutragen. Ein Prozeß, den das Kloster vor dem Dompropst von Basel als kaiserlichem Kommissar gegen die von Altdorf angestrengt hat, soll vorerst nicht weiter betrieben werden, desgleichen der in Mainz anhängige Prozeß gegen den Landvogt und die von Altdorf. Die Aussteller haben die Händel und Aufläufe, die sich in Altdorf "von ettlichs höws wegen" zugetragen haben, in Ruhe gestellt. Die Schlichtung steht unter dem Vorbehalt, daß der Kaiser Kommission erteilt und Österreich zustimmt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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