Hans Kolros ("Kolroß") zu Goldegg (=Herben) bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Zya Morhuserin und ihrem jüngsten Sohn bzw. in dessen Ermangelung der jüngsten Tochter auf Lebenszeit die Hälfte des Hofs oder Guts zum Bruderhof verliehen hat. Den ganzen Hof hatte früher Jörg Morhuser, Schwiegervater des Ausstellers, inne, der ihn nun freiwillig dem Abt wieder aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Holz dürfen sie nicht verkaufen, sondern nur als Brenn- und Bauholz für den Eigenbedarf nutzen. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie dem Abt an Zins und Hubgeld 6 Scheffel Hafer und 12 ß d Ravensburger Maßes und Währung, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne und 20 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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