Die zu dem Geheimen Konsilium und anderen Kollegien von der Landesregierung einzureichenden Akten oder Abschriften von den gefertigten Registraturen wegen der sich begebenden Unglücks- und anderer außerordentlicher Fälle, ingleichen das Generale wegen schleuniger Anzeige der sich begebenden außerordentlichen Fälle

Show full title
Sächsisches Staatsarchiv
Data provider's object view