Die zu dem Geheimen Konsilium und anderen Kollegien von der Landesregierung einzureichenden Akten oder Abschriften von den gefertigten Registraturen wegen der sich begebenden Unglücks- und anderer außerordentlicher Fälle, ingleichen das Generale wegen schleuniger Anzeige der sich begebenden außerordentlichen Fälle

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Sächsisches Staatsarchiv
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