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8/11 [Nr. 3,21]: Ausführlicher Gegenbericht der Universität
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UAT 8/ Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (II)
Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (II) >> 6. Cancellarii judicium appellatorium (1586-1773) >> Cancellarii judicium appellatorium, Appellationes, Fasz. I: Nr. 1-4
1602
Enthält: Bl. 59-70v: Universität an den Herzog (Visitationskommissare), 15.9.1602: Auf die Supplication der Heerbrandischen Erben vom 22.6.1601: Die Supplication der Erben vom 4.8.1600 wurde von uns am 16.8. (Nr. 22 Neusch.) beantwortet und blieb bisher unwiderlegt. Justa salaria für die Assessoren und den Notar sind nötig, auch nach dem Reskript vom 10.5.1591: Wer sie zahlen soll, ist in dne Statuten offen, also gilt das gemeine kaiserliche Recht: derjenige potestat, magistrat, praeses vel officinalis, der sie gebrauchte, bezahlt auch. Das ist Kanzler Heerbrand, der sein Appellationsgericht so stattlich bestellte "das er auch ainen Rhum darinn haben wöllen". Dreissig Kreuzer pro Tag ist sehr wenig. Die bekannte Widerspenstigkeit und Undankbarkeit der Erben zwang uns das Geld, als es noch beisammen war, von ihrem gestatori zu fordern, ohne sie anzuhören. Nirgends bezahlt der iudex a quo appellatur iudicem ad quem. Der Kanzler allein bezog die Leg- und Strafgelder. Was sie uns vorwerfen, taten wir mit Recht: Wir ließen die Erbschaft per notarium publicum inventieren und ließen die vom kaiserl. Kammergericht verordneten curatores der Kinder des Dr. Peter Heerbrand zu Speier der Teilung beiwohnen. Dass dem Kanzler Jak. Heerbrand Hauszins vorenthalten wurde, der der Probstei gebührte, ist uns unbekannt und bei so großer Erbschaft und bei so vielen Erben nicht der Rede wert. Hätten die früheren Assessores geklagt, so hätten wir auch ihnen zum Lohn verholfen. Doch Dr. Heerbrand hielt in 7 Jahren mehr Appellationsgerichte als vor ihm gehalten wurden, solang die Universität steht. Senatoren, die schon 58 Jahre im Senat sind, wissen nur von einer Appellation im Jahr 1554 vom Consistorium an den kath. Kanzler Ambros. Widmann, der sie mit Lust annahm und dem Dr. Joh. Nirnberger (M 102,27: Nürnberger von Schorndorf, Dr. iur. 1552), gewesenem Hofgerichtsadvokaten und später im Dienst des Bischofs von Augsburg; Dieser hielt das Appellationsgericht hier auf dem Rathaus, besetzte es mit einem stud. iur Dr. Epp (Pf. 1319: Joh.) u.a. und entlohnte seine Assessoren und den Universitätspedell Joh. Fessler selbst. Unter Kanzler Jak. Andreä wurden die Appellationen teils vertragen, teils durch weniger Concilarios ohne Kosten der Universität erledigt. Die Erben behaupten, wir hätten Dr. Jak. Heerbrand mit unbilliger Bedrohung zur Resignation gezwungen. Als er so altersschwach war, dass er etlichemal die gestrige Lection anderntags in auditio für neu recitierte und die Visitationskommission seines kindischen Abnehmens halber auf Ersatz drängte, legten wir ihm durch mag. Georg Burckhard, der ihm der angenehmste war, freundschaftlich den Rücktritt nahe. Jak. Heerbrand kam im Sept. 1543 als ungefähr 23jähriger Magister von Wittenberg auf das Diaconat Tübingen, studierte daneben fleißig, wurde summa cum laude Dr. theol., dann Pfarrer zu Herrenberg, dann etliche Jahre nach Pforzheim postuliert, dann Professor der Theologie in Tübingen und vom Senat so wenig benachteiligt, wie es sein stattlicher Nachlass zeigt. Den Erben, die alle discipuli et membra der Universität sind, scheint es mehr um unsere Verkleinerung als um denn kleinen Betrag - jeden trifft es 15 fl. - zu gehen. Wir bitten, sie abzuweisen, denn wir werden ohne rechtlichen Entscheid nichts bezahlen. E.
Akte
UAT 8/11 Nr. 3,1-3,25: Streit der Universität mit den Erben des Kanzlers Jakob Heerbrand um die Besoldung der Assessores des Appellationsgerichts. Nutzungsbedingungen für die Digitalisate: https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/
Cancellarii judicium appellatorium, Appellationes, Fasz. I: Nr. 1-4
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
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