Kurfürst Philipp von der Pfalz bestätigt, dass er die hohe und niedere Gerichtsbarkeit zu Weinheim bei Alzey, die bisher der Deutschmeister Andreas von Grumbach und das Deutschordenshaus Sachsenhausen bei Frankfurt innehatten, vom Deutschmeister zur Hälfte zugeeignet bekommen hat, und nimmt dies in der nachstehenden Form an. Die Besetzung des Gerichts soll mit tauglichen Einwohnern von Weinheim geschehen. Die Ein- und Aussetzung des Schultheißen soll vom Pfalzgrafen und Deutschordenskomtur zu Frankfurt[-Sachsenhausen] gemeinsam vorgenommen werden. Die Entlohnung des Schultheißen und die Gerichtseinkünfte werden hälftig geteilt. Da der Orden zu Weinheim über kein Gefängnis verfügt, sollen die kurpfälzischen Amtleute Strafen an Leib und Leben ausführen. Weitere Regelungen betreffen die jeweiligen Gefälle.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...