Valentin Lupperger von Beckenweiler und Ehefrau Agatha Strangenmaigerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und nach ihrem Tod ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., falls sie keinen Sohn haben, ihrer jüngsten Tochter das Gut in Beckenweiler auf Lebenszeit verliehen hat, das vorher Margretha Atzenhoferin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Gehölze dürfen sie nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf nutzen, Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume nicht fällen. Jährlich zu St. Martin entrichten sie als Zins und Hubgeld je 3 Scheffel Vesen und Hafer, 1 lb d, 4 Hühner, 1 Fasnachthenne und 50 Eier. Die aufgelaufenen Rückstände müssen sie jährlich mit je 1 Scheffel Vesen und Hafer abtragen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, im Todesfall sowie dann, wenn sich die Beliehenen dem Kloster mit Leib und Gut abschweifig machen, fällt das Gut heim. Dies gilt auch im Fall der Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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