Hans Hädlin d.J., sesshaft zu Thomashardt [Kr. Esslingen], des Wildfrevels verdächtig, weil er wider die herzogliche Forst- und Landesordnungen in seinem Hause eine mit 2 Steinen geladene Feuerbüchse und einen Model zum Gießen von einem "Lott" und 12 kleinen "Löttlein", wie sie zum Wildschießen gebräuchig sind, aufbewahrt hatte, und deshalb zu Schorndorf gef., jedoch auf Fürbitten und nach Erstattung des im letzten Artikel des Vergleichs mit der Landschaft vorgeschriebenen Eids - welcher Artikel ihm vom Forstmeister zu Schorndorf gründlich vorgelesen worden - begnadigt und wieder freigelassen, mit der Auflage, seine Atzung und sonstigen Kosten selbst zu tragen, künftig jede Art Waidwerk, es sei im Gehölz oder auf dem Feld, heimlich oder öffentlich, zu unterlassen, vielmehr auf den landesherrlichen Forst und das Wildgehege sein Augenmerk zu richten und jeden darin vorfallenden Wildfrevel, der ihm bekannt würde, unverzüglich dem Forstmeister oder den Amtleuten anzuzeigen, endlich 600 fl Bürgschaft zu leisten, nimmt diese Artikel an und schwört U. Bürgen: Alt Hans Hädlin, sesshaft zu Thomashardt, Hans Hedlin, Schultheiß zu Baltmannsweiler, ferner Hans Hädlin, Sohn des Alt Hans Hädlin, sesshaft zu Thomashardt, und Jung Hans Mathißen, sesshaft zu Manolzweiler, seine Brüder und Schwäger.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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