Kläger: Adrian, Cornelius, Catharina und Susanna von der Strassen (van de Straten), sowie Johnanes von den Berg(h)e der Ältere, Kaufmann und Bürger zu Frankfurt am Main, sämtlich als Erben des Hans Wilhelm von der Strassen, Kaufmann und Bürger zu Frankfurt, und seiner Frau Susanna, geborene Rußland (Kläger).- Beklagter: Adrian, Daniel, Dominicus, Elisabeth, Johanna, Nicolaus, Peter und Susanna Juncker, sowie Johann von Overbeck, Johann Arnold Funcke, Gerard Russell und Theodor vom Holtze, namens ihrer Frauen, in Hamburg auch Heinrich von Brömbsen in Lübeck und Heinrich Juncker in Antwerpen, sämtlich als Erben des Peter Juncker, Kaufmann in Hamburg, und seiner Frau Anna, geborene von der Strassen (Beklagte) sowie als Nebenbeklagter der Rat der Stadt Hamburg.- Streitgegenstand: Appellationis, nunc (1681) citationis ad videndum se restitui; Desertwerden der Appellation, Arrest von Geldern bei den Beklagten und Verweisung der Kläger auf Regreß gegen andere Personen in einem Streit um eine Forderung des Hans Wilhelm von der Strassen in Höhe von 28 000 Gulden gegen seinen Bruder Thomas von der Strassen in Marseille; Hinweis der Kläger, dass Thomas von der Strassen ihnen wegen dieser Schuldforderung Teile der Erbschaft des Adrian von der Strassen, Kaufmann in Frankfurt, und seiner Frau Elisabeth, geborene Ketgen, sowie der Susanna Ketgen, geborene von der Strassen, im Werte von 5000 Reichstaler verpfändet habe und dass diese Erbgelder dem Thomas von der Strassen durch seine Tochter Elisabeth mit Zustimmung ihres Ehemannes zediert wurden; Einrede der Beklagten als Erben des Adrian und der Susanna von der Strassen, dass diese Gelder durch die Erblasser zu einem Fideikommiss bestimmt waren, also gar nicht zediert werden konnten und dass Thomas von der Strassen und seine Erben durch Zuwiderhandeln gegen diese Verfügung ihre Erbrecht verloren hätten

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Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg
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