Weingärtnerzunftbuch
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3987
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 11 Zünfte Weingärtner
1574
Regest: Artikel:
1) Wenn du über Feld botenweis oder in deinen eigenen Geschäften gehst und käme dir vor oder würdest gewahr, dass man die Stadt Reittlingen mit Krieg überziehen oder sonst auf irgendeine Weise veruntreuen will, so sollst du dich von Stund an (= sofort) der Heimat zu verfügen und bei deinem Eid nicht nachlassen, du habest denn solches einem Bürgermeister oder Richter angezeigt - ausser wenn du wegen Leibeskrankheit dem nicht nachsetzen kannst.
2) Wenn du siehst, dass solche, die nicht Bürger, Einwohner oder zünftig wären, Weingärten bauten, übers Jahr verdingten oder anderen Feldbau verrichteten, so sollst du das dem Zunftmeister oder Gericht berichten, um sich darnach zu halten und gebührende Straf vorzunehmen.
3) Wenn du unser gemeines Zunftgeschirr oder anderes, was uns gehört, ausserhalb der Kelter gebrauchen siehst, wie Kübel, Gelten, Trichter, Schüsseln, ... (?), Fässer und sonst mehr, das unserer Zunft Zeichen hat, sollst du es dem Zunftmeister berichten, damit nichts in Abgang kommt.
Später von anderer Hand hinzugefügt: Dieser Artikel ist, als am 25. - 27. September 1726 der schreckliche Brand Kelter und Zunfthaus verzehrte, aufgehoben. Jedoch ist jeder verbunden, was der Zunft und gemeiner Stadt schädlich wäre, dem Zunftmeister anzuzeigen.
4) Weil wir jährlich 3 Gebote (= Zunftversammlungen) und also mehr als andere Zünfte aus Befehl des Rats haben in Bedenkung, dass wir das Feld vor sonst männiglich (= jedermann) streng brauchen und darauf sind, soll dir hiemit bei deinen Treuen und Eiden ernstlich gesagt sein: wenn du einem in Gütern Schaden tun siehst, Obst wegtragen, die Heger (= Hecken, Umfriedigungen) und Zäune zerhauen, Bänder abschneiden, Holz, Rüben, Kraut und anderes wegtragen, so sollst du das ohne alles Verleugern +) dem Amtmann anzeigen.
5) Falls man Sturm oder Lermen (= Alarm) schlägt ohne eine Schwebel ++), sollst du alsbald mit deinem Wehr und Harnisch auf den Markt laufen und von da nicht weichen ohne Erlaubnis eines Bürgermeisters oder Richters im Rott (= Abteilung) wie auch eines Weibels, bei deinem geschworenen Eide.
Später von anderer Hand hinzugefügt: Ist also zweierlei Sturm oder Lermen schlagen zu verstehen. Bei Kriegszeiten ist keine Schwebelpfeif ++) gebraucht worden, so ist man mit Wehr und Harnisch dem Markt zu gelaufen. Wenn Feuer ausgeht, auch mit Feuereimer oder Kübel dem Markt zu, wo die Herberg, Traube genannt, gestanden ist. - Wieder von anderer Hand: Jetzt Haus des Weissbecken Joh. Georg Lobmüller.
6) Du sollst Wehr und Harnisch nicht verkaufen oder sonst ohnwerden (= loswerden, darum kommen), du habest denn zuvor ein anderes oder besseres statt des deinen.
7) Du sollst und wirst in aller bürgerlichen Pflicht und Ordnung wie ein anderer Bürger sein und bleiben, auch in allen Strick und Banden +++), die der Rat der Stadt Reittlingen hat und künftig machen wird, und dich in Geboten und Verboten erzeigen, wie einem gehorsamen Bürger und Zünftiger zusteht und wohl gebührt.
8) Du sollst 30 Schilling um die Zunft geben und bar erstatten.
Auf dem Rand von anderer Hand: 1 fl 6 Kr.
Den 14. August 1611 ist vor dem Rat erschienen Zunftmeister Thoma Weiß mit seinen beiden Hüten. Sie haben wegen des 2. Artikels um Handhabung (= Schutz) gebeten, weil etliche benachbarte Untertanen der 3 Flecken Pfullingen, Eningen und Sondelfingen mit dem jährlichen Bau und Ding +++) Weingärten einzudringen begehren. Decretiert, dass es bei solchem Artikel verbleiben und wer zuwider handelt, gestraft werden soll. Dagegen wird angeordnet, dass künftig den Weingärtnern und Bauleuten zu Sommerzeiten von Peterstag bis Bartholomäei 6 ß, zu Winterszeiten von Bartholomaei bis Peterstag 3 Batzen (?) gegeben werden sollen, wie auch dem Morgen nach, über den Sommer zu bauen, nicht mehr als wie von alters her 10 fl genommen werden sollen.
Auf nachfolgende Punkte sollen die Huoter (= Feldhüter) einen Eid schwören.
1) Die Hüter sollen sich des Wildbrets gänzlich entschlagen und des Vögelfangens in Weinbergern, Hecken und Wäldern sich enthalten bei Strafe durch den Rat.
2) Die Hüter sollen mit niemand Gesellschaft haben noch ihre Weiber auf die Hut kommen lassen, es wäre denn, dass sie Befehl von dem Zunftgeister hätten, von seinetwegen ihnen etwas kundzutun oder etwas zu holen.
3) Sie sollen immerdar in der Hut bleiben und daraus nicht weichen, ausser wenn sie Brot, Fleisch, Salz, Schmalz und anderes zu ihrem Lebensunterhalt in der Stadt abholen. Wenn einer so in die Stadt geht, so soll immer der andere in der Hut sich aufhalten. Wenn aber unterdessen etwas vorkäme, dessen er nicht traute Meister zu werden, so mag er alsbald pfeifen und andere rufen, dass man ihm zu Hilfe komme. Sonst aber und ausserhalb dieses Falles soll keiner zu den andern sich verfügen, weder bei Tag noch bei Nacht.
4) Welcher Bürger 4teilige ++++) Weingärten hätte und wollte darin gefährlicherweis (= betrügerisch) Trauben schneiden und daraus tragen, den sollen die Hüter vor solchem warnen und strafen. Falls er wieder käme, sollen sie ihm ein Pfand nehmen und dem Zunftmeister überantworten, damit er gestraft werden kann.
5) Wenn ein Bürger oder Inwohner eigene Weingärten hätte und wollte einem andern Trauben abschneiden, so sollen ihn die Hüter nicht selbst strafen, sondern ihm ein Pfand nehmen und dem Zunftmeister zustellen, damit er sich gegen ihn nach Gebühr verhalten kann.
6) Wenn eine Frau, die grosses Leibs und schwanger wäre, vor einen Weingarten ginge und einen Trauben abschnitte und der Hüter würde es gewahr, soll er sich reisplen (= räuspern) und mit Reisplen etwas merken lassen und soll nicht mit rauhen oder harten Worten sie anfahren oder sie heftig erschrecken, sondern wenn er sieht, dass sie vor ihm sich entsetzt, sie mit freundlichen Worten warnen und, wenn sie noch keinen Trauben hätte, selber einen brechen, ihr geben und sie damit hinschicken.
7) Wenn jemand einen Trauben abschneidet und der Hüter ihn ergreift, soll er weiter nicht als 1 Kreuzer, wenn er aber 2 Trauben nimmt, 1/2 Batzen zu erlegen schuldig sein. Schneidet einer aber mehr als zwei ab, soll der Hüter ihm ein Pfand nehmen und es dem Zunftmeister überliefern, der dann gegen den Übertreter weiteren Bescheid zu holen wissen wird (später geändert: die weitere Gebühr zu verfügen wissen wird).
8) Welche des Nachts auf dem Felde oder ihren Gütern liegen und Schaden fürkommen (= verhüten) wollen, die sollen in ihren Gütern bleiben und nicht in andere laufen. Darauf sollen die Hüter gute Achtung geben und, wenn sie was befinden, warnen und strafen. Falls solches nichts verfängt, sollen sie es dem Zunftmeister und Gericht oder nach Grösse des Verbrechens dem Rat zu gebührender Strafe fürbringen.
9) Im Herbst sollen die Hüter in der Hut bleiben und keiner ihm selbst lesen, einführen und drücken (= pressen) ohne Erlaubnis von Amtmann und Gericht, daneben mindestens morgens und abends einmal herumgehen, dass niemand veruntreut oder etwas abgetragen wird.
10) Die Hüter sollen bei ihren Eiden getreulich hüten und niemand Holz, Rüben, Kraut, Obst oder sonst etwas an andere Orte tragen. Wer das überfährt (= übertritt), darob ergriffen oder durch genugsames Zeugnis beigebracht wird, den wird Zunftmeister und Gericht strafen oder gar heimschicken, auch wenn er nur noch 2 Tage zum Ziel hätte, auch die Sache, wenn sie darnach beschaffen ist, vor den Rat bringen.
Die beiden folgenden Punkte von anderer Hand:
11) Weil das Bohnenstecken in den Weingärten gar gemein werden will und selbe durch kleine Kinder abgebrochen und heimgetragen werden, was bei Reifung der Trauben nicht ohne Schaden abgeht, sollen die Hüter dergleichen Kinder fortweisen und dahin weisen, dass die Bohnen durch alte Leute oder ihre Eltern abgeholt werden ...
12) Alle während der Weingarten-Hut vorgehenden kleinen und grossen Verbrechen sollen nicht bloss dem Weingärtner-Zunftmeister, sondern auch dem Feldschultheiss angezeigt werden ...
Es folgt Ratsbeschluss vom 9. Juni 1574
Sodann: Worte des Eids.
1) Wenn du über Feld botenweis oder in deinen eigenen Geschäften gehst und käme dir vor oder würdest gewahr, dass man die Stadt Reittlingen mit Krieg überziehen oder sonst auf irgendeine Weise veruntreuen will, so sollst du dich von Stund an (= sofort) der Heimat zu verfügen und bei deinem Eid nicht nachlassen, du habest denn solches einem Bürgermeister oder Richter angezeigt - ausser wenn du wegen Leibeskrankheit dem nicht nachsetzen kannst.
2) Wenn du siehst, dass solche, die nicht Bürger, Einwohner oder zünftig wären, Weingärten bauten, übers Jahr verdingten oder anderen Feldbau verrichteten, so sollst du das dem Zunftmeister oder Gericht berichten, um sich darnach zu halten und gebührende Straf vorzunehmen.
3) Wenn du unser gemeines Zunftgeschirr oder anderes, was uns gehört, ausserhalb der Kelter gebrauchen siehst, wie Kübel, Gelten, Trichter, Schüsseln, ... (?), Fässer und sonst mehr, das unserer Zunft Zeichen hat, sollst du es dem Zunftmeister berichten, damit nichts in Abgang kommt.
Später von anderer Hand hinzugefügt: Dieser Artikel ist, als am 25. - 27. September 1726 der schreckliche Brand Kelter und Zunfthaus verzehrte, aufgehoben. Jedoch ist jeder verbunden, was der Zunft und gemeiner Stadt schädlich wäre, dem Zunftmeister anzuzeigen.
4) Weil wir jährlich 3 Gebote (= Zunftversammlungen) und also mehr als andere Zünfte aus Befehl des Rats haben in Bedenkung, dass wir das Feld vor sonst männiglich (= jedermann) streng brauchen und darauf sind, soll dir hiemit bei deinen Treuen und Eiden ernstlich gesagt sein: wenn du einem in Gütern Schaden tun siehst, Obst wegtragen, die Heger (= Hecken, Umfriedigungen) und Zäune zerhauen, Bänder abschneiden, Holz, Rüben, Kraut und anderes wegtragen, so sollst du das ohne alles Verleugern +) dem Amtmann anzeigen.
5) Falls man Sturm oder Lermen (= Alarm) schlägt ohne eine Schwebel ++), sollst du alsbald mit deinem Wehr und Harnisch auf den Markt laufen und von da nicht weichen ohne Erlaubnis eines Bürgermeisters oder Richters im Rott (= Abteilung) wie auch eines Weibels, bei deinem geschworenen Eide.
Später von anderer Hand hinzugefügt: Ist also zweierlei Sturm oder Lermen schlagen zu verstehen. Bei Kriegszeiten ist keine Schwebelpfeif ++) gebraucht worden, so ist man mit Wehr und Harnisch dem Markt zu gelaufen. Wenn Feuer ausgeht, auch mit Feuereimer oder Kübel dem Markt zu, wo die Herberg, Traube genannt, gestanden ist. - Wieder von anderer Hand: Jetzt Haus des Weissbecken Joh. Georg Lobmüller.
6) Du sollst Wehr und Harnisch nicht verkaufen oder sonst ohnwerden (= loswerden, darum kommen), du habest denn zuvor ein anderes oder besseres statt des deinen.
7) Du sollst und wirst in aller bürgerlichen Pflicht und Ordnung wie ein anderer Bürger sein und bleiben, auch in allen Strick und Banden +++), die der Rat der Stadt Reittlingen hat und künftig machen wird, und dich in Geboten und Verboten erzeigen, wie einem gehorsamen Bürger und Zünftiger zusteht und wohl gebührt.
8) Du sollst 30 Schilling um die Zunft geben und bar erstatten.
Auf dem Rand von anderer Hand: 1 fl 6 Kr.
Den 14. August 1611 ist vor dem Rat erschienen Zunftmeister Thoma Weiß mit seinen beiden Hüten. Sie haben wegen des 2. Artikels um Handhabung (= Schutz) gebeten, weil etliche benachbarte Untertanen der 3 Flecken Pfullingen, Eningen und Sondelfingen mit dem jährlichen Bau und Ding +++) Weingärten einzudringen begehren. Decretiert, dass es bei solchem Artikel verbleiben und wer zuwider handelt, gestraft werden soll. Dagegen wird angeordnet, dass künftig den Weingärtnern und Bauleuten zu Sommerzeiten von Peterstag bis Bartholomäei 6 ß, zu Winterszeiten von Bartholomaei bis Peterstag 3 Batzen (?) gegeben werden sollen, wie auch dem Morgen nach, über den Sommer zu bauen, nicht mehr als wie von alters her 10 fl genommen werden sollen.
Auf nachfolgende Punkte sollen die Huoter (= Feldhüter) einen Eid schwören.
1) Die Hüter sollen sich des Wildbrets gänzlich entschlagen und des Vögelfangens in Weinbergern, Hecken und Wäldern sich enthalten bei Strafe durch den Rat.
2) Die Hüter sollen mit niemand Gesellschaft haben noch ihre Weiber auf die Hut kommen lassen, es wäre denn, dass sie Befehl von dem Zunftgeister hätten, von seinetwegen ihnen etwas kundzutun oder etwas zu holen.
3) Sie sollen immerdar in der Hut bleiben und daraus nicht weichen, ausser wenn sie Brot, Fleisch, Salz, Schmalz und anderes zu ihrem Lebensunterhalt in der Stadt abholen. Wenn einer so in die Stadt geht, so soll immer der andere in der Hut sich aufhalten. Wenn aber unterdessen etwas vorkäme, dessen er nicht traute Meister zu werden, so mag er alsbald pfeifen und andere rufen, dass man ihm zu Hilfe komme. Sonst aber und ausserhalb dieses Falles soll keiner zu den andern sich verfügen, weder bei Tag noch bei Nacht.
4) Welcher Bürger 4teilige ++++) Weingärten hätte und wollte darin gefährlicherweis (= betrügerisch) Trauben schneiden und daraus tragen, den sollen die Hüter vor solchem warnen und strafen. Falls er wieder käme, sollen sie ihm ein Pfand nehmen und dem Zunftmeister überantworten, damit er gestraft werden kann.
5) Wenn ein Bürger oder Inwohner eigene Weingärten hätte und wollte einem andern Trauben abschneiden, so sollen ihn die Hüter nicht selbst strafen, sondern ihm ein Pfand nehmen und dem Zunftmeister zustellen, damit er sich gegen ihn nach Gebühr verhalten kann.
6) Wenn eine Frau, die grosses Leibs und schwanger wäre, vor einen Weingarten ginge und einen Trauben abschnitte und der Hüter würde es gewahr, soll er sich reisplen (= räuspern) und mit Reisplen etwas merken lassen und soll nicht mit rauhen oder harten Worten sie anfahren oder sie heftig erschrecken, sondern wenn er sieht, dass sie vor ihm sich entsetzt, sie mit freundlichen Worten warnen und, wenn sie noch keinen Trauben hätte, selber einen brechen, ihr geben und sie damit hinschicken.
7) Wenn jemand einen Trauben abschneidet und der Hüter ihn ergreift, soll er weiter nicht als 1 Kreuzer, wenn er aber 2 Trauben nimmt, 1/2 Batzen zu erlegen schuldig sein. Schneidet einer aber mehr als zwei ab, soll der Hüter ihm ein Pfand nehmen und es dem Zunftmeister überliefern, der dann gegen den Übertreter weiteren Bescheid zu holen wissen wird (später geändert: die weitere Gebühr zu verfügen wissen wird).
8) Welche des Nachts auf dem Felde oder ihren Gütern liegen und Schaden fürkommen (= verhüten) wollen, die sollen in ihren Gütern bleiben und nicht in andere laufen. Darauf sollen die Hüter gute Achtung geben und, wenn sie was befinden, warnen und strafen. Falls solches nichts verfängt, sollen sie es dem Zunftmeister und Gericht oder nach Grösse des Verbrechens dem Rat zu gebührender Strafe fürbringen.
9) Im Herbst sollen die Hüter in der Hut bleiben und keiner ihm selbst lesen, einführen und drücken (= pressen) ohne Erlaubnis von Amtmann und Gericht, daneben mindestens morgens und abends einmal herumgehen, dass niemand veruntreut oder etwas abgetragen wird.
10) Die Hüter sollen bei ihren Eiden getreulich hüten und niemand Holz, Rüben, Kraut, Obst oder sonst etwas an andere Orte tragen. Wer das überfährt (= übertritt), darob ergriffen oder durch genugsames Zeugnis beigebracht wird, den wird Zunftmeister und Gericht strafen oder gar heimschicken, auch wenn er nur noch 2 Tage zum Ziel hätte, auch die Sache, wenn sie darnach beschaffen ist, vor den Rat bringen.
Die beiden folgenden Punkte von anderer Hand:
11) Weil das Bohnenstecken in den Weingärten gar gemein werden will und selbe durch kleine Kinder abgebrochen und heimgetragen werden, was bei Reifung der Trauben nicht ohne Schaden abgeht, sollen die Hüter dergleichen Kinder fortweisen und dahin weisen, dass die Bohnen durch alte Leute oder ihre Eltern abgeholt werden ...
12) Alle während der Weingarten-Hut vorgehenden kleinen und grossen Verbrechen sollen nicht bloss dem Weingärtner-Zunftmeister, sondern auch dem Feldschultheiss angezeigt werden ...
Es folgt Ratsbeschluss vom 9. Juni 1574
Sodann: Worte des Eids.
Beschreibstoff: Pap.; geheftet
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Unterschrift Stadtschreiber zu Reittlingen Fabianus Egen
Bemerkungen: siehe Regest unter "Zünfte, Allgemeines"
Umschlag: Pg. = Blatt aus einer lat. Handschrift, vermutlich Text eines Messbuchs
+) Verleugern, vielleicht = verlickern, was nach Fischer: Schw. WB: "vernachlässigen" bedeuten kann
++) Schwebel = Schwegelpfeife, kleine Flöte
+++) = ?
++++) vierteilig = Gut, dessen Ertrag zu 1/4 gezinst werden muss
Genetisches Stadium: Or.
Verweis: vgl. S 201 (abgelöste Bucheinbände) v. Num. 70
Bemerkungen: siehe Regest unter "Zünfte, Allgemeines"
Umschlag: Pg. = Blatt aus einer lat. Handschrift, vermutlich Text eines Messbuchs
+) Verleugern, vielleicht = verlickern, was nach Fischer: Schw. WB: "vernachlässigen" bedeuten kann
++) Schwebel = Schwegelpfeife, kleine Flöte
+++) = ?
++++) vierteilig = Gut, dessen Ertrag zu 1/4 gezinst werden muss
Genetisches Stadium: Or.
Verweis: vgl. S 201 (abgelöste Bucheinbände) v. Num. 70
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ