6.1. Generalliquidationskommission der Forderungen gegen Frankreich für die Königlich Preußischen Rheinprovinzen
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Gliederung
AA 0635 Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (AA 0635)
Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (AA 0635) >> 6. Liquidationsbehörden
In dem Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 waren auch Vereinbarungen hinsichtlich gegenseitiger Schuldforderungen getroffen worden (Art. 18-26, 30). Zur Liquidierung dieser Schulden sollten Kommissare ernannt werden, die die Reklamationen zu prüfen hatten (Art. 20). Am 23. Juli 1814 machte Sack diese Vereinbarung bekannt und forderte die Einwohner des Generalgouvernements vom Nieder- und Mittelrhein auf, ihre Forderungen mit den Belegen bei den Kreisdirektionen anzumelden, die sie an die Gouvernementskommissare weiterzuleiten hatten. Von diesen sollten sie an den Generalgouverneur bzw. die von ihm zu bildende Kommission zwecks Prüfung weitergegeben werden (Journal II, Nr. 25, S. 123 f.). Diese Kommission rief Sack durch Verordnung vom 6. November 1814 ins Leben (Journal III, Nr. 102, S. 486, Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 2352). Zum Vorsitzenden ernannte er den Geheimen Rat von Reimann, als Mitglieder den Rechnungsdirektor Zabel, den Generalsekretär Heuberger und den Landesdirektorialrat Koerfgen. Königlich preußischer Kommissar in Paris war der Geheime Staatsrat Freiherr von Oelssen (Journal III, Nr. 90, S. 429). Die Arbeit der Kommission lief nur langsam an und wurde unterbrochen durch die plötzliche Rückkehr Napoleons und die neuen Befreiungskriege. Im zweiten Pariser Frieden vom 20. November 1815 wurde die Frage nach der Liquidation der Forderungen erneut aufgegriffen (Art. 9). Einzelheiten wurden in einem Zusatzvertrag vom gleichen Tag geregelt (Journal VIII, S. 104 – 113). Daraufhin veröffentlichte Sack am 27. Januar 1816 eine "Allgemeine Instruction die Liquidation der Forderungen an Frankreich betreffend" und umriß und erläuterte, welche Forderungen gestellt werden konnten. Das waren 1. Forderungen wegen Lieferungen, Leistungen und Einbußen, 2. konstituierte Schulden und deren rückständige Zinsen, 3. rückständige Zivil-, Militär- und geistliche Pensionen, 4. Kautionen der Rechnungspflichtigen, 5. Kautionen der nicht rechnungspflichtigen Beamten sowie Depositen und Konsignationen und 6. Kosten wegen Arbeiten von öffentlichem Nutzen. Am 1. Februar 1816 nahm die königlich preußische Liquidationskommission in Paris unter der Leitung des königlichen Gesandten Staatsminister Freiherrn von Humboldt ihre Arbeit auf (Journal VIII, Nr. 14, S. 99 – 104). Zur Aufnahme der konstituierten Schulden und deren rückständige Zinsen wurden Spezialkommissionen gebildet (Verordnung vom 14. März 1816, Journal VIII, Nr. 33, S. 287). Eine "General Commission" wurde in Aachen eingerichtet, die mit der in Paris etablierten preußischen Liquidationskommission in direkte Verbindung trat. Mitglied dieser Kommission, später Direktor wurde der Kreisdirektor von Malmedy, von Düring, den von Reimann am 31. März 1816 vorgeschlagen und das Außenministerium am 29. April bestätigt hatte (Regierung Aachen Nr. 1763). Nach der Auflösung des Generalgouvernements bzw. ab 15. April 1816 trat die Generalliquidationskommission in unmittelbare Verbindung mit den zur Aufnahme der Forderungen beauftragten Behörden und den Spezialkommissionen für die konstituierten Schulden, und die Kreisdirektoren hatten die eingegangenen Reklamationen direkt bei ihr einzureichen (Journal VIII, Nr. 46, S. 367). Durch Reskript vom 25. 7. 1827 wurde die Generalliquidationskommission zum 31.7. 1827 aufgelöst. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgte durch die Regierung Aachen. Quellen und Literatur Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein 57, 2352, Regierung Aachen 1763, 3830. – Martens, Nouveau Recueil de Traites, II, Nr. l, S. 9-12; Nr. 65, S. 689, 717-733. – Journal II, Nr. 25, S. 123 f.; Journal III, Nr. 90, S. 429, Nr. 102, S. 486; Journal VIII, Nr. 13, S. 91, Nr. 14, S. 99-113, Nr. 33, S. 287, Nr. 46, S. 367. – Amtsblatt Regierung Aachen 1827, Nr. 38, S. 311-314. – Neigebaur, Provisorische Verwaltungen, S. 196-213, 336-339. – Vollheim, Provisorische Verwaltung, S. 40-44. – Bär, Behördenverfassung, S. 173, Anm. 2
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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28.04.2026, 08:11 MESZ
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