Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet für sich und seine Erben, sich mit den Meistern und dem Rat zu Weißenburg wegen ihrer beidseitigen Irrungen wie folgt vertragen und verbunden zu haben: [1.] Der Pfalzgraf nimmt die Stadt für 12 Jahre in seinen Schirm und versichert, sie zu schirmen und zu handhaben, wo ihnen der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder seinem Hofgericht genügt. Der Schirm soll gehandhabt werden, wie Philipp es als Landvogt im Elsass vor der Irrung mit dem Kaiser [Friedrich III.] versehen hatte. Die von Weißenburg sollen im Fürstentum der Pfalz freien Wandel und sicheres Geleit haben, "fur gewalt doch nit fur recht oder sust schuld". Bei Übergriffen und Befehdungen, bei denen sie die Sache an den Pfalzgrafen und sein Hofgericht stellen, will dieser ihnen unverzüglich aus seinen angrenzenden Ämtern Unterstützung leisten. [2.] Irrungen zwischen der Stadt und dem Pfalzgrafen wegen der Landvogtei oder Vogtei sollen gütlich gerügt werden, nach Ablauf der 12 Jahre sollen beide Seiten ihre jeweiligen Rechte beibehalten. Pfalzgräfliche Diener, Amtleute, ihm unterstehende oder beschirmte Personen sollen ihre Klagen gegen Bürger oder Einwohner zu Weißenburg vor den dortigen Rat bringen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, und dergleichen wenn die zu Weißenburg Klagen gegen die Pfalzgräflichen vorbringen, soll die Sache vor den Pfalzgrafen, sein Hofgericht und seine Räte kommen. Geistliche Sachen sollen vor die geistlichen Gerichte, Sachen über Lehensgüter vor die jeweiligen Lehnsherrn und Angelegenheiten über liegende Güter und Frevel an die zuständigen Gerichte, wo diese liegen bzw. begangen werden, gewiesen werden. Missetäter, die Leibstrafen verfallen, sollen dort, wo sie ergriffen werden, "mit recht gestrafft" werden. Die Tatsache, dass die von Weißenburg während der 12 Jahre über das Blut richten, soll dem Pfalzgrafen nach Ablauf dieses Vertrag an seinen Rechten, gleichermaßen wenn die Irrung um die Landvogtei abgestellt würde, unschädlich sein. [3.] Frevel und Bußen, hohe wie niedere Strafen, die zu Weißenburg gesetzt werden, sollen innerhalb der 12 Jahre dem Pfalzgrafen gemäß altem Herkommen zufallen. [4.] Bei der nächsten Schatzung, die der Pfalzgraf auf die von Weißenburg legt, sollen sie Güter, die "under uns und der Pfaltz die vor nit versatzt oder verstuwert sin ligend", anzeigen (rugen); nach Ablauf der 12 Jahre sollen beide Parteien ihre diesbezügliche Gerechtigkeit behalten. [4.] Wird die Irrung innerhalb der Vertragszeit abgetan, sollen alle Sachen nach altem Herkommen, alter Obrigkeit und Gerechtigkeit, so wie es vormals bestanden hat, gehandhabt werden. [5.] Für den Schutz und Schirm soll die Stadt jährlich zu Martini [11.11.] 200 Gulden Schirmgeld zahlen und dem pfalzgräflichen Kammermeister an die Kammer zu Heidelberg reichen. [6.] Dieser Vertrag soll dem Pfalzgrafen gegenüber dem Kaiser und an anderen Verschreibungen, Rechten und Freiheiten über die Landvogtei unschädlich sein, gleichfalls der Stadt keinerlei Eintrag bringen.