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Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Andreas Braun von Scharbach (Andres Brunen von Scharpach) im Amt zu Lindenfels und Peter Schuler von Weschnitz (Schulern von Weschnentz) im Amt zu Starkenberg Irrungen gehalten haben, zu deren Verhör er Götz von Adelsheim, Doktor und Propst zu Wimpfen, und andere seiner Räte verordnet hat. Streitpunkte betreffen eine durch Andreas Braun von Peter Schuler und dessen Stiefsohn gekaufte Wiese und zwei "wießen zipffel", worauf die Kirche zu Hammelbach 10 Gulden und 1/2 Gulden jährlicher Gülte gehabt hat, sowie die Lösung der Gelder, Kosten und Schäden. Dabei war auch der Keller zu Weinheim gehört worden. Doktor Götz von Adelsheim und die Räte entscheiden, dass Andreas Braun und seine Erben die Hälfte an den Wiesen zukommen soll, die Hälfte Peter Schuler und seinen Erben verbleiben soll. Da Andreas die 10 Gulden gelöst hat, sollen ihm Peter und seine Erben ¼ gulden (eyn ort) Zins zu Martini reichen. Es folgen weitere Bestimmungen u. a. zur Lösung der Gülte, zur Übernahme der eigenen Gerichtskosten durch die Parteien sowie zu den anteiligen Kosten für die Kundschaft des Kellers zu Weinheim und des beauftragten Notars. Damit sollen die Parteien, die jeweils eine Ausfertigung erhalten, geschlichtet sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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