Die Klage richtet sich dagegen, Palm sei auf eine Forderung von Dr. Johann Stephan und Konsorten, ihn festzunehmen, bis er die von seinem Bruder Philipp hinterlassenen Schriftstücke herausgegeben habe, ohne daß er dazu gehört worden wäre, aus seiner Wohnung ins Gefängnis gebracht worden und werde weiter festgehalten, obwohl inzwischen durch seine Verwandten eine hinreichende Kaution angeboten worden sei. Er bestreitet die Berechtigung der Forderung auf Herausgabe der Schriftstücke seines Bruders, da diese nicht ihm allein gehörten, sondern auch seine Mutter und Schwestern ihre Ansprüche mit deren Hilfe betreiben müßten, und wendet sich gegen die ehrbeeinträchtigende Haft, die nur in Malefizsachen zulässig sei. Das Mandat fordert, Palm umgehend und ohne von ihm Zahlungen oder die Herausgabe der Schriftstücke zu fordern freizulassen. Die Beklagten bestreiten die Richtigkeit der Begründung Palms für seine Haft. Er sei in Haft genommen worden, weil er mehrere Personen (einerseits einen Offizial und andererseits Dr. Stephan, der als einer der Gläubiger des Philipp Palm ein zugunsten seiner Partei ergangenes Urteil gegen die Witwe Anna Palm, Mutter des Klägers, hatte exequieren lassen) bedroht habe. Diese Drohungen seien, da Palm an mehreren Kriegszügen teilgenommen habe und ein „frecher, stoltzer, aufsetziger Junger man“ sei, ernstzunehmen gewesen, so daß der Rat ihn zur Sicherung des Friedens in der Stadt habe festnehmen dürfen und müssen, bis er den Bedrohten cautio de non offendendo gestellt haben werde.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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