Urfehde Nr. 259
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7336
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1563 März 10
Regest: Hans jung Metzger, genannt Gerstlin, Bürger zu Reutlingen, bekennt, dass er etliche Jahre her Diener gemeiner Stadt und ihrer Zehentvögte war und sich in seinem Dienst untreu verhalten hat. Er hat nicht allein anderen geholfen, gemeiner Stadt und deren Zehenten das Ihre zu entziehen, sondern auch selber ein Namhaftes zu seinem Nutzen entwendet. Damit hätte er eine grosse peinliche Leibesstraf verdient, die ihm der Rat zu Reutlingen, als er hierum ins Gefängnis gekommen war, widerfahren lassen wollte. Auf seine Bitte um Gnade erliessen sie ihm die Strenge des Rechts und entledigten ihn des Gefängnisses. Er schwor einen Eid, wegen dieser Sache und des Gefängnisses gegen die Herren zu Reutlingen, die Stadt und all die Ihren ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen, künftig keinen Degen, Messer oder andere Waffe zu tragen, zu keiner Versammlung zu kommen, keine Zech ausserhalb seines Hauses zu tun, aus dem Zehenten (= Gebiet) der Stadt ohne Erlaubnis des Bürgermeister nicht zu gehen - alles, bis der Rat es erlaubt. Um diese milde Straf will er die Zeit seines Lebens den Herrn zu Reutlingen Dank sagen und beweisen. Wenn er über kurz oder lang eine Forderung an Sie oder die Ihren hätte, will er sie bei ihren ordentlichen Gerichten bleiben lassen. Würde er diesen Eid und Urfehde nicht halten oder in dergleichen Misshandlungen (= Verfehlungen) ferner betreten werden, so will er heissen und sein ein treuloser, meineidiger und zum Tod verurteilter Mann, den die Herren zu Reutlingen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Samstag, 25. Februar (15)76 ist dem Hans Metzger auf ansehnliche Fürbitte des Predigers und anderer ansehnlicher Personen seiner Zunft diese Verschreibung aufgehoben und er wieder restituiert worden.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Samstag, 25. Februar (15)76 ist dem Hans Metzger auf ansehnliche Fürbitte des Predigers und anderer ansehnlicher Personen seiner Zunft diese Verschreibung aufgehoben und er wieder restituiert worden.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Martin Hipp, Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel fehlt, ist weggeschnitten +)
Bemerkungen: +) Wahrscheinlich wurde durch Entfernung des Siegels die Urkunde ungültig gemacht. Vgl. den Vermerk auf der Rückseite.
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): Siegel fehlt, ist weggeschnitten +)
Bemerkungen: +) Wahrscheinlich wurde durch Entfernung des Siegels die Urkunde ungültig gemacht. Vgl. den Vermerk auf der Rückseite.
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ