Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er Jakob Bargsteiner und seinen Gewerken die zwei Fundgruben zu Katzenbach auf den zwei Bergen neben dem Dorf verliehen hat. Jede Fundgrube soll vier Schirmbaue haben, wobei ein oder mehr Stollen getrieben werden mögen. Da Bargsteiner derzeit auf erhebliche eigene Kosten und "groß wagniß" einen Stollen zur Erzsuche baut und unterhält, befreit der Pfalzgraf ihm und seinen Gewerken die Stollen und Gruben wie folgt: [1.] Bargsteiner soll Vollmacht haben, bei Funden zu jeder Seite bei den Stollen und Schächten vier Schuh weite Baue anzulegen. [2.] Er und seine Gewerken sollen die Stollen gemäß der Rechte anderer Bergwerke im Fürstentum der Pfalz als Erbstollen empfangen. [3.] Die Schirmbaue mag er, wann und wo er will, nach eigenem Ermessen und ungehindert von jenen, die "vor zytten" den Berg bearbeitet haben, anlegen. [4.] Bargsteiner und seine Gewerke mögen ihre Anteile an jedweden verkaufen. Von Vorkauf oder anderen Beschwerungen, mit Ausnahme des Bergzehnten auf Quecksilber, sollen sie befreit sein. [5.] Der Pfalzgraf behält sich alle Rechte an Gold und Silber vor und soll über etwaige Funde in den Stollen und Schächten unverzüglich unterrichtet werden. [6.] Der Pfalzgraf will Bargsteiner und den Seinen Bauholz und Hüttenholz nach ihrem Bedarf aus dem Amt zu Rockenhausen zukommen lassen. [7.] Nachdem die Gewerken ihren Bergzehnt an Quecksilber auf der Brandstatt (uff der prant stat) an den Pfalzgrafen gegeben haben, mögen sie ihr Quecksilber nach Belieben veräußern. [8.] Bargsteiner mag an dem anderen Berg einen weiteren Stollen treiben und ihn als Erbstollen empfangen. Dafür sollen er und seine Genossen ihr Recht zu Daimbach einholen und sich bei rechtlichen Streitigkeiten zum Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen als ihrem Landesfürsten einfinden.