Hans Wähinger, Urteilssprecher, schreibt an das Hofgericht Rottweil, dass Graf Ulrich V. von Württemberg in Thomas von Falkensteins Habe, Gült und Güter nützliche Gewähr gesetzt sei, die er auch 6 Wochen und 3 Tage innegehabt habe.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...