Hans Wähinger, Urteilssprecher, schreibt an das Hofgericht Rottweil, dass Graf Ulrich V. von Württemberg in Thomas von Falkensteins Habe, Gült und Güter nützliche Gewähr gesetzt sei, die er auch 6 Wochen und 3 Tage innegehabt habe.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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