Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen Bürgermeister, Rat und Bürger zu Kaiserslautern (Luttern) einerseits und Hans Babenhauser (Babenhuser) Irrungen bestanden haben, nachdem Hans einen an sie gerichteten Brief vor der Überreichung geöffnet hatte, er deswegen in Halseisen gelegt und der Stadt verwiesen worden war. Hans verlautet, dass er die Öffnung unbeabsichtigt geschehen sei, nachdem ein Stadtbote ihm diesen überreicht habe und er des Lesens nicht mächtig sei, zumal der Inhalt ihn betreffe. Daher fordert er Wiedergutmachung. Die Stadt verlautet, mit der ihm umgebenden Priester sei es Hans sehr wohl möglich gewesen, die Adresse (überschrifft) zu lesen, den Bruch des Briefgeheimnisses einer Reichsstadt hätten sie vielmehr noch höher strafen können. Schadensersatz zu geben seien sie nicht pflichtig, da Hans Urfehde geschworen habe. Kurfürst Philipp entscheidet, nachdem beide Parteien ihm die Sache unter Rechtsmittelverzicht zum Entscheid anheimgestellt haben, dass beide Forderungen gegen Kost und Schaden gegeneinander aufgehoben und beide Parteien an Ehre und Glimpf unbeschadet bleiben sollen. Hans Babenhauser mag nach Ablauf eines Jahres aus Gnade in die Stadt zurückkehren, wobei er sich ehrbar zu halten hat und die Artikel der Urfehde Gültigkeit haben. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung.