Der Ritter Eberhard von Zimmern (Zimberrn) beurkundet, daß mit seiner und seines Bruders Johannes Zustimmung der (Grimme), dessen Ehefrau und ihr Kind mit gesamter Hand 7 1/2 Morgen Acker, die Grimmes Schwiegervater, der (Steingreve), diesem gegeben hat (3 Morgen 1 Viertel (vor dem holze) und 4 Morgen und 1 Viertel an einem Stück, (daz zuhet uber den langen berc)), der Schwester Irmgard, (unser) Dienerin, um 8 1/2 Pfund Heller verkauft haben und die Käuferin zu einem Seelgerät nach ihrem Tod davon 5 ½ Morgen den Brüdern des Deutschen Hauses zu Heilbronn (von dem tutchen huse unser vrawen ze Heilprunne), 1 Morgen an das Licht zu St. Peter in Wimpfen ([Winphin) und 1 Morgen an das Licht zu St. Pancratius zu Böckingen(Beckingen) gegeben hat unter dem Vorbehalt, sie im Falle der Not verkaufen oder versetzen zu dürfen. Dem Deutschen Haus, von dem sie die 5 1/2 Morgen wieder zu Lehen empfangen hat, gibt sie jährlich einen Vierdung Wachs, St. Peter zu Wimpfen Wachs im Wert von 2 Heller, St. Pankratius zu Böckingen Wachs im Wert von 1 Pfennig. Bürge des Kaufs ist der A.