Lippische Justizkanzlei, Kanzleiprotokolle (Bestand)
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L 54
Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe (Archivtektonik) >> 1. Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe >> 1.1. Land Lippe (bis 1947) >> 1.1.2. Verwaltung, Justiz >> 1.1.2.7. Justiz >> 1.1.2.7.1. Zentrale Gerichtsbarkeit
1544, 1584-1829
Urteile 1690-1705 (1); Vormundschafts- und Kuratelsachen 1778-1816 (1); Protokolle der Kanzlei in ihrer Eigenschaft als Justizbehörde 1544, 1584-1829 (163).
Bestandsgeschichte: Von Knoch 1787 zusammengestellter Bestand mit Nachtrag.
Form und Inhalt: Die Justizkanzlei war das älteste lippische Obergericht, zuständig für Zivilsachen und Appellationsinstanz für die niederen Gerichte auf dem Lande und in den Städten. Sie bestand aus den Mitgliedern des Regierungskollegiums (mit Ausnahme des Landdrosts) in ihrer Eigenschaft als Justizkollegium (Miele, S. 56) und tagte als Audienzgericht (Heidemann, Gerichtswesen, S. 131). 1593 erhielt die Justizkanzlei Konkurrenz in Gestalt des neu errichteten Hofgerichts.
Wenn die Kanzlei als Gericht tagte, nahmen an den Sitzungen gewöhnlich ein oder zwei Kanzleiräte teil; die Schreibarbeit erledigte der Kanzleisekretär (Heidemann, Absolutismus, S. 42). Für die Protokolle wurde ab Band 93 (Juli 1760) - meist gedrucktes - Formularpapier verwendet, die Protokolle wandeln sich zu einem Geschäftstagebuch.
Zwar sollte die Kanzlei eigentlich durch das 1593 gegründete, als einziges Obergericht gedachte Hofgericht von Justizaufgaben entlastet werden. Da aber den Landständen aus finanziellen Gründen ein Mitspracherecht am Hofgericht eingeräumt werden musste, blieb die Justizkanzlei als zweites lippisches Obergericht in Zivilsachen bis zum Ende der alten Justizordnung bestehen.
Bestimmte Rechtssachen blieben ausschließlich der Kanzlei vorbehalten. Alle landesherrliche Hoheitsrechte und Regalien berührenden Fragen gehörten hierher; der Landesherr und seine Beamten unterstanden in allen Rechtssachen allein dem Kanzleigericht. De facto war die Kanzlei Revisions- und Kontrollinstanz gegenüber dem Hofgericht und griff immer wieder in dessen Belange ein (Miele, S. 64 f. und 181 f.).
Zur Justizkanzlei siehe die Teilbestände L 83 A - L 83 G.
Durch das Gerichtsverfassungsgesetz von 1879 wurde die Justizkanzlei - wie alle Gerichte der alten Zeit - aufgehoben.
Die Bände 1 - 19 der vorliegenden Protokollserie wurden 1787 durch den Archivrat Johann Ludwig Knoch (+ 1808) verzeichnet (Band 20 ansatzweise) und mit einem Index versehen.
Unter der VZE 9999 befinden sich die scans des Repertoriums.
Im April 2009
gez. Arno Schwinger
Bestandsgeschichte: Von Knoch 1787 zusammengestellter Bestand mit Nachtrag.
Form und Inhalt: Die Justizkanzlei war das älteste lippische Obergericht, zuständig für Zivilsachen und Appellationsinstanz für die niederen Gerichte auf dem Lande und in den Städten. Sie bestand aus den Mitgliedern des Regierungskollegiums (mit Ausnahme des Landdrosts) in ihrer Eigenschaft als Justizkollegium (Miele, S. 56) und tagte als Audienzgericht (Heidemann, Gerichtswesen, S. 131). 1593 erhielt die Justizkanzlei Konkurrenz in Gestalt des neu errichteten Hofgerichts.
Wenn die Kanzlei als Gericht tagte, nahmen an den Sitzungen gewöhnlich ein oder zwei Kanzleiräte teil; die Schreibarbeit erledigte der Kanzleisekretär (Heidemann, Absolutismus, S. 42). Für die Protokolle wurde ab Band 93 (Juli 1760) - meist gedrucktes - Formularpapier verwendet, die Protokolle wandeln sich zu einem Geschäftstagebuch.
Zwar sollte die Kanzlei eigentlich durch das 1593 gegründete, als einziges Obergericht gedachte Hofgericht von Justizaufgaben entlastet werden. Da aber den Landständen aus finanziellen Gründen ein Mitspracherecht am Hofgericht eingeräumt werden musste, blieb die Justizkanzlei als zweites lippisches Obergericht in Zivilsachen bis zum Ende der alten Justizordnung bestehen.
Bestimmte Rechtssachen blieben ausschließlich der Kanzlei vorbehalten. Alle landesherrliche Hoheitsrechte und Regalien berührenden Fragen gehörten hierher; der Landesherr und seine Beamten unterstanden in allen Rechtssachen allein dem Kanzleigericht. De facto war die Kanzlei Revisions- und Kontrollinstanz gegenüber dem Hofgericht und griff immer wieder in dessen Belange ein (Miele, S. 64 f. und 181 f.).
Zur Justizkanzlei siehe die Teilbestände L 83 A - L 83 G.
Durch das Gerichtsverfassungsgesetz von 1879 wurde die Justizkanzlei - wie alle Gerichte der alten Zeit - aufgehoben.
Die Bände 1 - 19 der vorliegenden Protokollserie wurden 1787 durch den Archivrat Johann Ludwig Knoch (+ 1808) verzeichnet (Band 20 ansatzweise) und mit einem Index versehen.
Unter der VZE 9999 befinden sich die scans des Repertoriums.
Im April 2009
gez. Arno Schwinger
165 Amtsbücher 1544, 1584-1829. - Findbuch: L 54.
Bestand
German
Heidemann, Joachim, Das lippische Gerichtswesen am Ausgang des 17. Jahrhunderts, in: Lippische Mitteilungen, 31 (1962), S. 130-144.
Literatur
Johannes Arndt, Das Fürstentum Lippe im Zeitalter der französischen Revolution 1770-1820, Münster 1992, S. 99-110.
Bernhard Ebert, Kurzer Abriß einer lippischen Rechtsgeschichte für die Zeit seit Simon VI., in: Lippische Mitteilungen 25 (1956), S. 12-60.
Jürgen Miele, Das lippische Hofgericht 1593-1743, Göttingen 1984. (behandelt auch das Justizwesen insgesamt, ausführlich das Verhältnis Hofgericht/Justizkanzlei)
Joachim Heidemann, Das lippische Gerichtswesen am Ende des 17. Jahrhunderts, in: Lippische Mitteilungen 31 (1962), S. 130-143.
Derselbe, Die Grafschaft Lippe zur Zeit des beginnenden Absolutismus (1652-1697). Verfassung - Verwaltung - Auswärtige Beziehungen, in: Lippische Mitteilungen 30 (1961), S. 15-76.
Literatur
Johannes Arndt, Das Fürstentum Lippe im Zeitalter der französischen Revolution 1770-1820, Münster 1992, S. 99-110.
Bernhard Ebert, Kurzer Abriß einer lippischen Rechtsgeschichte für die Zeit seit Simon VI., in: Lippische Mitteilungen 25 (1956), S. 12-60.
Jürgen Miele, Das lippische Hofgericht 1593-1743, Göttingen 1984. (behandelt auch das Justizwesen insgesamt, ausführlich das Verhältnis Hofgericht/Justizkanzlei)
Joachim Heidemann, Das lippische Gerichtswesen am Ende des 17. Jahrhunderts, in: Lippische Mitteilungen 31 (1962), S. 130-143.
Derselbe, Die Grafschaft Lippe zur Zeit des beginnenden Absolutismus (1652-1697). Verfassung - Verwaltung - Auswärtige Beziehungen, in: Lippische Mitteilungen 30 (1961), S. 15-76.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
05.11.2025, 13:59 MEZ
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