Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Adalbert [von Walderdorff], Bischof und Abt von Fulda, bekundet,
dass das Domkapitel Fulda ihn darauf hingewiesen hat, dass die 1726
[April 8] (in...
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1751-1760
1758 September 25
Ausfertigung, Pergament und Papier, zwei mit dreifarbiger Seidenschnur angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Fulda in capitulo quartali crucis den 25ten Septembris im iahr Christi ein tausend sieben hundert funffzig acht
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Adalbert [von Walderdorff], Bischof und Abt von Fulda, bekundet, dass das Domkapitel Fulda ihn darauf hingewiesen hat, dass die 1726 [April 8] (in anno 1726) [vgl. Nr. 2171] beschlossene Regulativordnung (Regulativ-verordnung), die 1741 Mai 29 (unterm 29. Maii 1741) durch Zusatzartikel (additamenta decisoria) noch ergänzt wurde, hinsichtlich der Lehnsvogtei über die in der Stadt Fulda gelegenen Lehnhäuser und Grundstücke des Domkapitels missverständlich ist. Dem Domkapitel steht zwar die Lehnsvogtei zu, die in den Zusatzartikeln unter Ziffer B weiter spezifiziert wurde. Bei der Ausübung der Lehnsvogtei kam es jedoch zu Streitigkeiten, die für die Bürger von Fulda von Nachteil waren. Um zu vermeiden, dass diese Streitigkeiten auch das Verhältnis zwischen dem Bischof und dem Domkapitel beeinträchtigen, hat das Domkapitel einen Tausch vorgeschlagen. Der Abt hat darauf Bevollmächtigte ernannt, die die Angelegenheit untersucht haben. Bei der Untersuchung hat sich ergeben, dass die im Anhang unter der Ziffer A aufgeführten Bürgerhäuser (bürgerliche stadt-häußer) und ihr Zubehör mit den im Anhang unter der Ziffer B verzeichneten Gebäuden und Gärten, die an der Tränke liegen, wie dem beigefügten Lageplan (geometrischer grund-riß) zu entnehmen ist, zusammen mit dem schmaltzischen Garten für gleichwertig befunden worden sind. Dem Domkapitel wird vom Abt die Lehnsvogtei über die am Graben liegenden Häuser zugewiesen, deren Lage ebenfalls dem beigefügten Lageplan (riß) entnommen werden kann. Die Länge und Breite des vom Abt abgetretenen Bezirks umfasst die Gebäude mit ihren Gärten und die vor den Gebäuden liegenden Gassen einerseits bis zur Mauer der Domdekanei, andererseits bis zum Waidesbach (Weides-wasser), der im Graben fließt; der Abschnitt am Waidesbach erstreckt sich von der Brücke bis zum Grenzstein, der zur Abgrenzung der Gerichtsbarkeit gesetzt worden ist. Der genaue Umfang ist dem Lageplan unter Ziffer C zu entnehmen. Hinsichtlich der Ausübung der Lehnsvogtei weist der Abt darauf hin, dass die in der Regulativordnung und den Zusatzartikeln genannten Rechte des Amts Altenhof hiervon unberührt bleiben. Bei der Ausfertigung von Kauf-, Tausch- und Verpfändungsurkunden über Häuser in der Stadt und im Gebiet an der Tränke ist es bislang zu Überschneidungen hinsichtlich der Zuständigkeit des Domkapitels bzw. des Amts Altenhof gekommen. Zukünftig sollen die Urkunden über lehnbare Häuser in der Stadt vom Gericht des Domkapitels (audienz) ausgefertigt werden. Das Amt Altenhof fertigt die Urkunden über die vom Domkapitel abgetretenen Häuser an der Tränke aus. Den jeweiligen Beamten stehen die entsprechenden Gebühren und die Vollstreckung (execution) [von Gerichtsurteilen] zu. Über die Vollstreckung [von Gerichtsurteilen] bei Häusern in der Stadt soll das Vitztumamt (vicedom-amt) des Abts, bei Häusern an der Tränke der Anwalt des Domkapitels benachrichtigt werden. Die eigentliche Vollstreckung dürfen sie jedoch nicht behindern. Wenn das Gericht des Domkapitels bei Stadthäusern, die dem Konvent von Fulda lehnbar sind, hinsichtlich der in Registern vermerkten Abgaben (registermäßige schuldigkeiten) Vollstreckungen durchführen will, wird dies von Fall zu Fall entschieden [?] (sich in fällen zu verbescheiden seyn wird); umgekehrt gilt dies auch für den Beamten des Amts Altenhof hinsichtlich der vom Domkapitel abgetretenen Häuser am Graben. Karl (Carolus) von Fechenbach, Domdekan, der Senior und das Kapitel von Fulda stimmen dem Tausch zu. Die Regulativordnung und deren Zusatzartikel bleiben im Übrigen weiterhin in Kraft. Die Urkunde (instrument) ist zweifach ausgefertigt worden. Ankündigung der Unterfertigung des Bischofs und Abts und des Domkapitels Fulda. Siegelankündigung des Bischofs und Abts und des Domkapitels Fulda. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Adalbertus bischoff abbt undt fürst manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Carl von Fechenbach domdechant und gesambtes capitul / manu propria)
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 2337.
Die Urkunde von 1741 Mai 29 ist im Bestand Urk. 75 nicht überliefert.
Auf S. 6 sind zwei Listen enthalten. Unter der Ziffer A (lit. A specification) sind die Häuser in Fulda [an der Tränke] mit ihrem Zubehör und ihren Besitzern aufgeführt, die dem Domkapitel (convent) Fulda lehns- bzw. zinspflichtig sind. Unter der Ziffer B (lit. B consignation) sind die Häuser, Scheunen und Gärten [am Graben in Fulda] mit ihren Besitzern aufgeführt, die Lehen des Altenhofs sind.
Auf S. 7 ist ein doppelseitiger Lageplan der Häuser und Gärten am Fluss Weides enthalten. Der Lageplan wird in der Tauschurkunde als in Ziffer C enthalten vermerkt; die Ziffer ist auf der Rückseite des Lageplans geschrieben worden. Der mehrfarbige Lageplan wurde auf Papier verfasst; der Tausch wurde auf Pergament ausgefertigt.
Vgl. zur Waides bzw. dem Waidesgraben Geschichte der Stadt Fulda I, S. 515.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.