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Adalbert [von Walderdorff], Bischof und Abt von Fulda, bekundet,
dass das Domkapitel Fulda ihn darauf hingewiesen hat, dass die 1726
[April 8] (in...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1751-1760
1758 September 25
Ausfertigung, Pergament und Papier, zwei mit dreifarbiger Seidenschnur angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Fulda in capitulo quartali crucis den 25ten Septembris im iahr Christi ein tausend sieben hundert funffzig acht
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Adalbert [von Walderdorff], Bischof und Abt von Fulda, bekundet, dass das Domkapitel Fulda ihn darauf hingewiesen hat, dass die 1726 [April 8] (in anno 1726) [vgl. Nr. 2171] beschlossene Regulativordnung (Regulativ-verordnung), die 1741 Mai 29 (unterm 29. Maii 1741) durch Zusatzartikel (additamenta decisoria) noch ergänzt wurde, hinsichtlich der Lehnsvogtei über die in der Stadt Fulda gelegenen Lehnhäuser und Grundstücke des Domkapitels missverständlich ist. Dem Domkapitel steht zwar die Lehnsvogtei zu, die in den Zusatzartikeln unter Ziffer B weiter spezifiziert wurde. Bei der Ausübung der Lehnsvogtei kam es jedoch zu Streitigkeiten, die für die Bürger von Fulda von Nachteil waren. Um zu vermeiden, dass diese Streitigkeiten auch das Verhältnis zwischen dem Bischof und dem Domkapitel beeinträchtigen, hat das Domkapitel einen Tausch vorgeschlagen. Der Abt hat darauf Bevollmächtigte ernannt, die die Angelegenheit untersucht haben. Bei der Untersuchung hat sich ergeben, dass die im Anhang unter der Ziffer A aufgeführten Bürgerhäuser (bürgerliche stadt-häußer) und ihr Zubehör mit den im Anhang unter der Ziffer B verzeichneten Gebäuden und Gärten, die an der Tränke liegen, wie dem beigefügten Lageplan (geometrischer grund-riß) zu entnehmen ist, zusammen mit dem schmaltzischen Garten für gleichwertig befunden worden sind. Dem Domkapitel wird vom Abt die Lehnsvogtei über die am Graben liegenden Häuser zugewiesen, deren Lage ebenfalls dem beigefügten Lageplan (riß) entnommen werden kann. Die Länge und Breite des vom Abt abgetretenen Bezirks umfasst die Gebäude mit ihren Gärten und die vor den Gebäuden liegenden Gassen einerseits bis zur Mauer der Domdekanei, andererseits bis zum Waidesbach (Weides-wasser), der im Graben fließt; der Abschnitt am Waidesbach erstreckt sich von der Brücke bis zum Grenzstein, der zur Abgrenzung der Gerichtsbarkeit gesetzt worden ist. Der genaue Umfang ist dem Lageplan unter Ziffer C zu entnehmen. Hinsichtlich der Ausübung der Lehnsvogtei weist der Abt darauf hin, dass die in der Regulativordnung und den Zusatzartikeln genannten Rechte des Amts Altenhof hiervon unberührt bleiben. Bei der Ausfertigung von Kauf-, Tausch- und Verpfändungsurkunden über Häuser in der Stadt und im Gebiet an der Tränke ist es bislang zu Überschneidungen hinsichtlich der Zuständigkeit des Domkapitels bzw. des Amts Altenhof gekommen. Zukünftig sollen die Urkunden über lehnbare Häuser in der Stadt vom Gericht des Domkapitels (audienz) ausgefertigt werden. Das Amt Altenhof fertigt die Urkunden über die vom Domkapitel abgetretenen Häuser an der Tränke aus. Den jeweiligen Beamten stehen die entsprechenden Gebühren und die Vollstreckung (execution) [von Gerichtsurteilen] zu. Über die Vollstreckung [von Gerichtsurteilen] bei Häusern in der Stadt soll das Vitztumamt (vicedom-amt) des Abts, bei Häusern an der Tränke der Anwalt des Domkapitels benachrichtigt werden. Die eigentliche Vollstreckung dürfen sie jedoch nicht behindern. Wenn das Gericht des Domkapitels bei Stadthäusern, die dem Konvent von Fulda lehnbar sind, hinsichtlich der in Registern vermerkten Abgaben (registermäßige schuldigkeiten) Vollstreckungen durchführen will, wird dies von Fall zu Fall entschieden [?] (sich in fällen zu verbescheiden seyn wird); umgekehrt gilt dies auch für den Beamten des Amts Altenhof hinsichtlich der vom Domkapitel abgetretenen Häuser am Graben. Karl (Carolus) von Fechenbach, Domdekan, der Senior und das Kapitel von Fulda stimmen dem Tausch zu. Die Regulativordnung und deren Zusatzartikel bleiben im Übrigen weiterhin in Kraft. Die Urkunde (instrument) ist zweifach ausgefertigt worden. Ankündigung der Unterfertigung des Bischofs und Abts und des Domkapitels Fulda. Siegelankündigung des Bischofs und Abts und des Domkapitels Fulda. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Adalbertus bischoff abbt undt fürst manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Carl von Fechenbach domdechant und gesambtes capitul / manu propria)
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 2337.
Die Urkunde von 1741 Mai 29 ist im Bestand Urk. 75 nicht überliefert.
Auf S. 6 sind zwei Listen enthalten. Unter der Ziffer A (lit. A specification) sind die Häuser in Fulda [an der Tränke] mit ihrem Zubehör und ihren Besitzern aufgeführt, die dem Domkapitel (convent) Fulda lehns- bzw. zinspflichtig sind. Unter der Ziffer B (lit. B consignation) sind die Häuser, Scheunen und Gärten [am Graben in Fulda] mit ihren Besitzern aufgeführt, die Lehen des Altenhofs sind.
Auf S. 7 ist ein doppelseitiger Lageplan der Häuser und Gärten am Fluss Weides enthalten. Der Lageplan wird in der Tauschurkunde als in Ziffer C enthalten vermerkt; die Ziffer ist auf der Rückseite des Lageplans geschrieben worden. Der mehrfarbige Lageplan wurde auf Papier verfasst; der Tausch wurde auf Pergament ausgefertigt.
Vgl. zur Waides bzw. dem Waidesgraben Geschichte der Stadt Fulda I, S. 515.
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The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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