Jakob Haß, B. und Metzger zu Tübingen, daselbst gef., weil er im Schlachthaus freventlich und mutwillig gehandelt und seine Gläubiger trotz seiner Zusagen und Versprechungen nicht zufriedengestellt hatte, jedoch nach einiger Zeit auf sein Bitten hin freigel., schwört U. und gelobt eidlich, bis zur Bezahlung seiner Gläubiger nur mit Erlaubnis aus Tübingen fortzuziehen, sein Hab und Gut nicht zu verändern und bei etwaigen weiteren Ansprüchen und Forderungen der Obrigkeit oder anderer Gläubiger in Tübingen Recht zu geben und zu nehmen.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...