Die Brüder Diderich und Wilhelm Morrien gleichen [nach erfolgter Erbteilung vom 25.9.1563] die unterschiedlichen Einkommen aus dem Erbgut und dem Pfandgut Ottenstein aus. Nach Tod der beiden Brüder soll die Pfandgüter Ottenstein und Bockwinkel abgelöst werden und der Pfandschilling unter den Erben beider Brüder unter Bedingungen geteilt werden. Bauholz für das Gut Ottenstein darf aus dem Gut Bockwinkel genommen werden. Die Weide des Gutes Bockwinkel steht Diderich zu. Ertragseinbußen der Weide durch die Verwüstung durch Schweinemast werden die beiden Brüder je zur Hälfte tragen. Wegen des Hauses zu Münster, welches Sander Morrien zu lebenslänglicher Nutzung übertragen ist, werden sich die Brüder nach dessen Tod vergleichen. Bis zur Ablösung des Gutes Ottenstein wird das Haus zu Münster zum rheinischen Teil des Erbes gehören. Nach Ablösung werden sich die Brüder über das Haus vergleichen. Zum Ausgleich teilweise entzogener Einnahmen aus den Eigenhörigen des hervordischen Gutes wird Wilhelm von Diderich einen durch Sander Morrien ausgestellen Rentbrief über 500 Goldgulden erhalten. Die Rente daraus wird er jedoch erst nach Tod des derzeitigen Nutznießers, Bernhardt Morrien, Dompropst, beziehen. Die Heergewette, welche nach Tod des Lehnsträgers der hervordischen Gutes anfällt, werden beide Brüder je zur Hälfte tragen. Sander Morrien darf die Erben Conerman und Borchort mit mit 200 Talern belasten, welche beide Brüder gemeinsam ablösen werden. Siegelankündiung der Aussteller. Zeugen: Bernhart Morrien, Dompropst, Sander Morrien, Domherr zu Osnabrück, Johann Budde zum Hange, Gerhardt Kremer, früherer Richter und Gograf zu Rheine, Gertt Borchorst, Bürger zu Horstmar. Unterschriften der Aussteller. taußend funffhundertt sechstich und seß ultima januarii. Vgl. Urkunden Nr. 121 und 122, 132

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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