Ludolf, Bischof zu Münster, beurkundet, dass er die Äbtissin der S. Marien-Kirche, Ida, nebst ihrem Konvent und dem Pfarrer derselben Kirche einerseits, und dem Provisor des Hospitals und der Kapelle der heil. Maria Magdalena andererseits, in Ansehung ihrer Streitigkeiten wegen des, zu diesem Hospitale gehörigen Begräbnisplatzes, dahin verglichen habe, dass die in gedachtes Hospital aufgenommenen und in demselben verstorbenen Armen, so wie die zur Brüderschaft desselben gehörigen, sowohl darin als auch außerhalb wohnenden Personen ohne Widerspruch auf dem Kirchhof bei dem Hospital, die Dienstleute des Hospitals aber, wenn sie nicht schon in gesundem Zustand ihr Vermögen dem Kloster geschenkt haben, auf dem Kirchhof der Mutterkirche begraben werden sollen. 1240, XIII. Kal. Martii. Zeugen (Auswahl): Godefridus major decanus; Godefridus scolasticus; Hinricus thesaurarius; Gerhardus vicedominus; Stephanus cantor; Ludolf, Probst zu S. Marauricii; Gerlacus, Probst zu Oldensele; Arnoldus decanus S. Pauli; Gerhard, des Bischofs Notarius und Canonicus daselbst; Wicbold, decanus zu S. Martini; Everhard, decanus zu S. Mauricii; Arnold, des Bischofs Kapellan; Gerhard, Pfarrer zu S. Lamberti; Everhard, Pfarrer zu S. Marien; Alexander, Provisor des obendachten Hospitals.