Michel, Graf zu Wertheim und Cristoffel, Graf zu Werdenberg und zum Heiligenberg, Georig, Herr zu Limpurg, des heiligen röm. Reichs Erbschenk, semperfrey, als Kurator und Vormünder der Kinder Cristoffs, Herrn zu Limpurg sel., nämlich des Erasmus, Johanns und der Barbara zu Limpurg, und Wilhalm, Herr zu Limpurg, schließen einen Ehevertrag ab für Georig, Grafen zu Wertheim, Michels Sohn, und Barbara, Cristoffels zu Werdenberg, Georigs und Wilhalms Herrn zu Limpurg Base und Schwester. Graf Georig soll Barbara zu dem sacrament der heiligen ehe nämen und nochmaln die nach cristenlicher ordnung und loblichen gebrauch bestäten. Graf Georg als Vormund und Wilhalm für sich geben Barbara 2000 fl., dazu gibt Schenk Georig von seinem eigenen Gut aus besonderer Liebe 1000 fl., alles in Jahresfrist. Wird die Summe dann nicht bezahlt, so soll sie bis zur Zahlung verzinst werden. Dazu soll Barbara mit Kleidern und Kleinodien standesgemäß ausgestattet werden. Graf Georig soll zur Widerlegung 3000 fl. und 1000 fl. als Morgengabe geben und diese 7000 fl. soll der Graf seiner Gemahlin verschreiben auf Schloß Schweinperg so daß sie von 100 fl. 5 jährlichen Zins erhält. Barbara soll mit Einwilligung ihres Gemahls auf ihr väterliches und mütterliches Erbe verzichten. Doch von ihrer Mutter die Kleider und Kleinodien erben. Stirbt der letzte Herr von Limpurg ihrer Linie, so soll die andere Linie 2000 fl. vom Erbe an sie und ihre Erben herausbezahlen. Außerdem dem obengenannten Vermögen, den Kleidern und Kleinodien die soll sie nach dem Tode ihres Gemahls die Hälfte der fahrenden Habe, vom Silbergeschirr, Vieh, Bettgewand, Wein, Getreide und Hausrat erhalten, jedoch nicht von der Barschaft, Pfandschaften, Pferden, Harnischen, Büchsen, Pulver etc. Für den halben teil der fahrenden Habe können ihr die Erben 1000 fl. bezahlen. Stirbt sie nach ihren Mann, so sollen 4000 fl. an dessen Erben fallen. Heiratet sie nach ihren Gemahls Tod, so sollen ihr 4000 fl. gegen Schwäbisch Hall herausbezahlt werden, von den andern 3000 fl. soll sie jährlich 150 fl. Zins erhalten. Stirbt sie vor ihrem Gemahl, so soll er die Nutznießung der 3000 fl. Heimsteuer auf Lebenszeit haben, nach seinem Tode sollen diese und der vorhandene Rest der Morgengabe an ihre Linie zurückfallen und zwar 1 Jahr nach seinem Tode. Für die Schulden ihres Mannes trägt sie keine Haftung. 2 gleichlautende Briefe sind ausgestellt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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