Übereinkunft zwischen Erzbischof Max Heinrich von Köln und der
Äbtissin Gräfin Anna Salome von Salm-Reifferscheid wegen der geistlichen
Jurisdiktion über das Stift Rellinghausen, wonach Letztere bei der Ausübung
derselben und der Fortsetzung der angefangenen Stiftsvisitation gehandhabt,
auch in ihrem Recht, die Propsteiwahl daselbst zu konfirmieren, nicht
gestört werden soll.