Streit um eine Obligation von 1450, mit der die Eheleute Scheiffardt von Merode zu Bornheim, Neurath (Kr. Grevenbroich), und Margaretha von Elderen einem Ritter Konrad Gudden eine Erbrente von 36 Maltern Roggen aus den Gefällen der Herrschaft Neurath verschrieben haben. Das Original der Obligation ist nicht mehr vorhanden gewesen. 1646 haben einerseits Johann Otto von Gymnich zu Vischel, der Großvater der Appellanten, und andererseits Maria von Hetzingen sowie Dietherich von Montenbroich gen. von Hall, Erben der Obligation, in einem Vergleich vereinbart, daß die Erbrente gegen die Zahlung von 800 Rtlr. innerhalb Monatsfrist wiedereingelöst werden sollte. 1653 klagten die damaligen Inhaber der Obligation auf Erfüllung des Vergleichs von 1646. Die 1. Instanz gab ihrer Klage mit Urteil vom 29. März 1691 statt. Die Appellanten berufen sich an das RKG, da sie glauben, daß die Erbrente schon zur Zeit eines Ulrich Scheiffardt von Merode zu Bornheim, eines Großvaters oder Urgroßvaters ihres Großvaters, abgelöst worden sei, der darüber auch 1545 vor dem Hauptgericht zu Jülich und von 1546 - 1567 vor dem RKG prozessiert hatte. Sie fordern ferner die Vorlage der Originalverschreibung. Nachdem die Appellaten eidlich versichert haben, daß sie das Original nicht besitzen und auch nicht mutwillig beiseite geschafft haben, bestätigt das RKG mit Urteil vom 17. Juni 1720 das Urteil der Vorinstanz und erläßt am 23. Dez. 1720 und 8. Jan. 1721 zwei Exekutionsmandate.