Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich lange Zeit Irrungen zwischen Meister Hans Stalp (Stalpen), dessen Bruder und ihrer Mutter einerseits und Burkhard Fürderer andererseits gehalten haben, die zum heutigen Tag durch seine Räte verhört und dahin geschlichtet worden sind, dass beide Parteien ihre Forderungen und Ansprüche vor seinen Hofrichter und seine verordneten Räte vorbringen und einem rechtlichen Austrag unter Verzicht auf Rechtsbehelf und Appellation zustimmen. Die Güter zu Heidelberg, die Kurfürst Philipp in Bann gelegt hat, sollen bis zum Austrag darin verbleiben. Damit Burkhard "der rechtfertigung ußgewarten" mag, darf er unverzüglich 10 Gulden Gülte auf die Güter, die er von Konrad Stalp erworben hatte, entlehnen und notfalls für das Gerichtsverfahren nochmals 10 Gulden Gülte darauf aufnehmen. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung dieses Anlasses.