Dorfordnung von Essingen: Die Grundherren zu Essingen, nämlich Margaretha Gräfin von Oettingen, Äbtissin des Klosters Kirchheim am Ries (Kirchen in dem Ryeß), Apollonia geb. Schilling, Witwe des Heinrich von Woellwarth (#131), samt ihren Kindern und deren Vormündern als derzeitige Inhaber der Herrschaft (Graffschafft) Lauterburg, Melchior von Horkheim, die Verwandten (Gefetern) Wolf (#34) und Rennwart v. W. (#136) sowie Bürgermeister und Rat zu Schwäbisch Gmünd schlichten ihre Streitigkeiten in der Gemeinde zu Essingen und erlassen eine Dorfordnung über folgende Punkte: 1) Wahl und Amtszeit der Vierleute (Viermann) sowie Wahl und Vereidigung der [Dorf-]Hauptleute, Untergänger und Feuerbeschauer; 2) Einberufung der Gemeinde durch die Vierleute, Vetorecht des lauterburgischen Schultheißen dagegen und Wahrung der Rechte der anderen Grundherrschaften; 3) Einzug von Strafen und Freveln der lauterburgischen und der anderen Untertanen durch den lauterburgischen Schultheißen bzw. durch die Vierleute; 4) Geltung der im Hochholz geschlagenen Lohzeichen (Lauchen) und Handhabung des Untergangs außerhalb des abgegrenzten Gebiets; 5) Recht der Herrschaft Lauterburg auf den Schaftrieb von Albuch herunter auf die Essinger Weide zwischen 11. Nov. (St. Martins des hl. Bischoffs Tag) und 22. Apr. (St. Jörgen Abent) und Recht der Gemeinde Essingen auf ihre Viehweide; 6) Recht der Gemeinde zu Essingen auf die althergebrachte Wässerung und Verbot neuer Wässerungen, es sei denn außerhalb der Gemeinde; 7) Viehtrieb der Gemeinde zu Essingen auf dem Heuholz und darüber nach der Ernte von Heu und Getreide; 8) Gegenseitiger Übertrieb der Grundherren auf dem Albuch und sonstwo und Besoldung des von der Gemeinde bestellten Flurschützen (Flurhayren). - Von diesem Vertrag wurden zwei besiegelte Ausf. erstellt. Sr.: die A. (mit unnser allen angeborn und eigen anhangenden Innsigeln); Abschr. Pap., 1 Heft, 6 Bll. - Rv.: Copi Vertr[a]gs-Bryeff denen von Wöllwart und andern, so Güter zu Essingen lihgen haben. NB! Eine bei den Akten verwahrte Abschrift von 1568 stellt den Zusammenhang zwischen diesem Vertrag und den beiden Verträgen von 1568 Juli 1 PL/2 339 und von 1596 Juli 19 PL 9/2 U 342 her; sie enthält nämlich den Rückvermerk: Ainn Kopi der vonn Eßinngenn vonn irenn Brieffenn, das sie mir wolltenn denn Baunnwanng abgewinnenn unnd habenn doch verlorenn, das er jetzunnd meinn ist Anno 68.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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