Die Vorinstanz hatte den Appellanten verpflichtet, Schulden seines Onkels, des Obriststallmeisters von Velbrück, Beeck gegenüber zu begleichen. Die Appellation ist neben dem Einzelfall zugleich gegen weitere gleichartige Forderungen gerichtet. Der Appellant wendet ein, nicht Erbe seines Onkels zu sein. Er sei nicht als Erbe des Onkels, sondern gemäß einer cessio inter vivos seines Onkels und seiner Tante, der Frau von Diemantstein, im Besitz der großelterlichen Güter; Haus Vorst aber sei ihm gemäß seiner Forderungen aus der Vormundschaft (actio tutelae) ausdrücklich zuerkannt worden. Er sieht ferner den gegenüber den chirographischen Gläubigern bevorrechtigten Charakter der von seinem Großvater, General von Velbrück, stammenden Forderungen gegen die von Hall auf Haus Ophoven nicht hinreichend berücksichtigt; die Forderung sei noch nicht abgegolten (mortifiziert). Vgl. RKG 5749 (V 124/235) - RKG 5753 (V 129/240).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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