Die Brüder Wernher und Hainrich v. Nunhusen einerseits und Hans v. Nünhusen andererseits vergleichen ihre Streitigkeiten durch Graf Ruodolff v. Höhenberg, Gerg v. Welwart und Wolff Maiser d. Ä. zu Malnshain [Malmsheim, Kr. Leonberg]: den Kirchensatz zu Nunhusen soll, wenn er jetzt frei wird, Wernher v. N. Verleihen, wenn er danch wieder frei wird, Hans v. N., und danach Hainrich v. N. und so weiter jeweils in dieser Reihenfolge. Vom Kirchensatz soll jeder den 3. Teil erhalten, alles ohne Schaden der Herzöge v. Österreich und ihre Lehenschaft. Wernher und Hainrich sollen solange Lehensträger für Hans v. N., für sein Drittel des Kirchensatzes sein, bis er selbst damit belehnt wird