Vor dem Richter Konrad Hettermann sowie den Schöffen zu Mülheim Johann Tacke, Heivert Moelenbrecker, Louf Rumswinckel, Johann an dem Einde, Hermann in den Doernen, Wilhelm to Bottenbroeck, Wilhelm in den Graeven und dem Gerichtsboten Heivert Tacke sind im gehegten Gericht und vor einer gespannen banck erschienen Herr Derick, Kellner, Herr Tys, der Rentmeister Johann Kuchenbecker (Koecken-) und Tilmann Schriver als Bevollmächtigte des Abts Johann und haben von Broess op dem Stein, Nold in der Hartschoppen, Bruin in der Hartschoppen, Gose in der Hartschoppen, Johann op dem Koegenberch und Albert to Raed eine verbindliche Auskunft darüber verlangt, ob der Busch an der Hartschoppen zwischen dem Wasschede und Bruinsbusch zu Raadt in den Hof des Abts zu Raadt gehört oder ob sie gehört oder gesehen haben, daß der Hof von jemand anders genutzt und besessen worden ist. Dagegen sprach Ludwig Luite als Bevollmächtigter von Johann Koermund und begehrte Urteil und Recht. Die Bevollmächtigten des Abts stellten die gleiche Forderung und erklärten, daß sie etliche Leute mit ihren Aussagen vorbringen könnten. Hätte Ludwig Urkunden, Beweise und Aussagen vorzubringen, solle er das tun. Die Schöffen haben ihr Einverständnis damit erklärt. Broess op dem Stein und alle zuvor genannten Leute haben gemeinschaftlich und jeder für sich ausgesagt, der strittige Busch sei immer vom Abt genutzt worden und zwar seit 30, 40, 50 und 60 Jahren. Ludwig widersprach dem, berief sich auf seine Urkunden und auf das in seinen Umgrenzungen (leecken ind peelen) gelegene Gut, bei dem er den beiden einen Stein auf den anderen gelegt habe, ohne den Widerspruch des Abts zu erfahren. Das erkennen die Zeugen des Abts nur soweit an, als es sich um Steine in der Hecke handelt, aber nicht die Steine, die etwa im Wald gefunden werden, es sei denn, Ludwig könne das vor dem Gericht mit liegenden oder lebendigen Zeugen beweisen. Kann er das nicht, soll der Abt in seinem ruhigen Besitz bleiben. Das Gericht hat sich dann bis zum 26. Juni 1536 vertagt und erklärt, daß dem Abt der Busch gehöre, es sei denn, Ludwig könne zu diesem Termin beweisen, daß der Stein im Busch ein Vorstein ist. Am 25. September 1536 sind die Parteien wieder erschienen und haben um das Urteil gebeten. Die Schöffen haben erklärt, bei dem vorangegangenen Urteil bleiben zu wollen. Auf die Schadenersatzforderung der Beauftragten des Abts haben die Schöffen erklärt, sie sollten zunächst eine schriftliche Aufstellung ihres Schadens beibringen. Die Schöffen haben ihr gewöhnliches Urkundsgeld empfangen. - Es siegeln die Aussteller mit dem Gerichtssiegel von Mülheim. - Gegeven ... up dinxsdach neest na dach Gereonis et Victoris.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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