Heinrich von Brandenstein auf Neudeck, Konrad von Wolffersdorff auf Bornsdorf, Joachim von Hahn auf Basedow und Caspar von Minckwitz auf Drehna entscheiden als bestellte Rechtshändler des Landgerichts der Niederlausitz mit Zustimmung der streitenden Parteien und ihrer dazugebetenen Freunde in einer Auseinandersetzung über eine Holzungsgerechtigkeit im Lübbenauer Spreewald zwischen Caspar von Köckritz auf Seese einerseits und Jakob und Richard von der Schulenburg auf Löcknitz und Lübbenau (Lubnaw) andererseits. Demzufolge soll der von Köckritz die genannte Gerechtigkeit auf Bau- und Brennholz im Lübbenauer Spreewald beibehalten, jedoch auf das bereits von seinem Vater, Balthasar von Köckritz, beanspruchte Lehnsrecht am Dorf Raddusch – mit Ausnahme weiterer Rechte – Verzicht leisten. Weiterhin soll den Bauern zu Stradow, die unter der Botmäßigkeit des von Köckritz stehen, gestattet sein, wie bisher Bau- und Brennholz aus dem Lübbenauer Wald zu entnehmen, gegen Zahlung des 5. Pfennigs von sämtlichem verkauften Holz an die von der Schulenburg auf Lübbenau. Schließlich soll der von Köckritz denen von der Schulenburg die Gerichtsbarkeit über Müller und Mühle zu Kittlitz abtreten. "gebenn [...] zum Dobriluck mantags nach Martini des heiligen bischofs [...] nach gottes geburt im funffzcehnhundersten und achtzcehndenn iarenn"

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Brandenburgisches Landeshauptarchiv
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