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Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass der Pfarrer zu Frei-Laubersheim (Leuberßheym) den Schwestern des Beginenhauses bei Bernkastel (Bercastell) an der Mosel sein Erbrecht an dem Hofgut zu Fallbrücken (Fallen Brucken) mit genanntem Zubehör, das ihm von der Rheingrafschaft verliehen war, gegen einen jährlichen Zins von 18 Malter Getreide, hälftig Korn und Hafer, zugestellt hat. Nachdem "nu zu zit" die Gülte dem Pfalzgrafen und seinen Erben zusteht, bewilligt dieser als Grundherr, aus Gnade und zur Teilhabe an den guten Werken der Beginengemeinschaft die Verschreibung. Die Beginen sollen das Gut innehaben und genießen, wobei sie die genannte Gülte wie bislang an den Pfalzgrafen auszurichten haben. Die Güter sollen weiter nicht beschwert oder versetzt werden und auch nicht in mangelnde Bebauung (unbuw) geraten, wobei sich Kurfürst Philipp bei Übertretung dieser Artikel oder bei Zinsversäumnis den Einzug der Güter als verfallen vorbehält.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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