(1) R 4405 (2)~Kläger: Wern(h)ard Rungius, Bankier, Frankfurt/M., (3)~Beklagter: Adam Leopold Petri, Hof-Kammerrat, Detmold, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Scheurer (1737) ( Lic. Caesar Scheurer 1744 ( Subst.: Lic. Franz Christoph Bolles Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Matthäus Müller 1740 ( Subst.: Lic. A. F. Spoenla ( für die Revision: Notar Andreas Gebhard Bock 1744 (5)~Prozessart: Citationis et compulsorialium, nunc (1744) revisionis, nunc (1744) executionis Streitgegenstand: Rungius wendet sich dagegen, daß er zwar an der lipp. Kanzlei eine Wechselschuld Petris über 689 Rtlr., die bereits 1737 verfallen war, eingeklagt habe, aber mit einer Entscheidung hingehalten werde. Sein RKG-Antrag, entweder ein Mandat an Petri zu erlassen, die Schuld zu bezahlen, oder eine Citatio an die Kanzlei wegen verweigerter Justiz und darauf, ihm zu seinem Recht zu verhelfen, war am 16. Mai 1740 abgeschlagen worden, seinem Antrag auf Promotoriales an die Kanzlei am 17. Mai 1740 entsprochen worden. Seinem Gesuch auf Annahme eines Appellationsverfahrens gegen ein am 12. Mai ergangenes Urteil, mit dem ihm die lipp. Kanzlei vor weiterer Verhandlung Kautionsstellung abverlangte, wurde am 19. Mai 1740 entsprochen. Das Verfahren wird teils als Citationis et compulsorialium und teils als Appellationsverfahren bezeichnet. Rungius bemängelt, daß bei Verfahren zur Beitreibung von Wechselschulden Kautionsforderungen unzulässig seien. Er bemängelt ebenso die bisherige Verfahrensführung, bei der die Kanzlei ihm Vorlage des Originalwechsels abverlangt, und als er diesen tatsächlich vorgelegt habe, Petri nicht veranlaßt habe, die Schuld anzuerkennen oder zu bestreiten, bzw. sie von amtswegen anerkannt habe, sondern dem unzulässigen Kautionsgesuch entsprochen habe. Er bestreitet die Behauptung Petris, das (besondere) Wechselrecht sei in der Grafschaft Lippe nicht "rezipirt", sondern eine Wechselschuld müsse wie jede andere erst bewiesen werden, und verweist auf Fälle, in denen in Lippe das Wechselrecht angewandt worden sei. Petri bestreitet, daß es sich um eine einfache Wechselschuld handle, vielmehr habe Rungius den Wechsel von dem Juden Mey cediert bekommen. Die Cession von Wechselforderungen gegenüber einem Christen von Juden auf Christen sei aber reichsrechtlich unzulässig. Darüber hinaus sei die angeblich Cession an einem Termin erfolgt, an dem Mey bereits bankrott und daher zu einer Cession nicht mehr berechtigt gewesen sei. Davon abgesehen sei fraglich, ob er, da Juden nur auf Messen und Jahrmärkten der freie Handel zustehe, zu einem solchen Geldgeschäft überhaupt berechtigt gewesen sei. Mit Urteil vom 17. Juli 1741 reformierte das RKG das Urteil der Vorinstanz dahingehend, daß es Petris Kautionsgesuch ab- und ihn zum Eingehen auf die Hauptsache anwies. Das Verfahren wurde dann auch in der Hauptsache am RKG geführt, wo Petri weiterhin die Rechtmäßigkeit der Forderung bestritt. Am 2. Oktober 1743 nahm das RKG die Sache von amtswegen für beschlossen und die Forderung für anerkannt an und auferlegte Petri deren Begleichung samt Zinsen und Gerichtskosten. Gegen dies Urteil legte Petri Revision ein; vom RKG am 30. April 1744 abgewiesen mit Einschärfung des Urteils. 1. Juli 1744 Exekutionsmandat auf die lipp. Kanzlei. Streit über die angemessene Befolgung des Exekutionsmandates und die Begleichung der Gerichtskosten. 9. Juli 1746 Exekutionsmandat zur Beitreibung der Gerichtskosten. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1739 - 1740 ( 2. RKG 1740 - 1746 (1739 - 1746) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 11), mit Rationes decidendi (ebd. Bl. 142 - 146). Botenlohnquittung (Q 10). Designatio expensarum mit einschlägigen Belegen (Q 30 - 34, 41 - 44, 49 - 51, 54 - 57, 59, 60, 62, 63). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 9,5 cm; Bd. 1: 8 cm, Bl. 1 - 92, 155 - 323, lose Q 1 - 10, 12 - 63, 24 Beil.; Deckblatt des Protokolls nur fragmentarisch erhalten; Bd. 2: 1,5 cm, Bl. 93 - 154, überwiegend geb.; Q 11.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
Data provider's object view