Rat und Gemeinde zu Goslar bekennen, dass ihnen - und zwar auf Lebenszeit von drei genannten Personen - der Abt und der Konvent des Klosters Corvey seine dort gelegenen Häuser nebst dem Hof gegen einen, für die nächsten zwei Jahre jedoch nicht zu zahlenden, Geldzins und die Pflicht der Instandhaltung vermietet habe, dass nach dem Tode jener drei Personen aber diese Güter an Corvey zurückfallen sollen.