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Kurfürst Philip von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Friedrich Schuster, Schultheiß zu Dürkheim (Dorckhaim), einerseits und Philipp Hangesser (Haingessern) und Jakob zum Liesch, beide zu Neustadt an der Haardt, andererseits Irrungen gehalten haben, weswegen bereits vielfach Verhöre, Prozesse und Kundschaften vor dem Pfalzgrafen und seinen Räte ergangen waren. Aus fürstlicher Obrigkeit und zur Vermeidung weiterer, bereits erheblicher Prozesskosten der Kontrahenten, die ihm zumal als Landesfürsten untertänig seien, hat der Pfalzgraf die Sache nunmehr zum Entscheid an sich gezogen, wobei die Parteien ihre Zustimmung gegenüber dem pfalzgräflichen Hofmeister versichert haben. Die Irrungen bestehen wegen Anschuldigungen, die Philipp Hangesser und Jakob zum Liesch als geschworene Knechte während der Herbstlese (zu herbst zitten) in der Kelter zu Dürkheim gegen den Schultheißen Friedrich vorgebracht haben, wonach dieser dem Pfalzgrafen zu wenig Wein von dessen Eigengütern ausgegeben und geliefert hätte. Kurfürst Philipp versichert, dass die Knechte die Sache der Umstände nach angemessen (die ding irs verstants uns zu gut) angezeigt hätten, der Schultheiß aber genügsam Entschuldigungen vorgebracht und seine Unschuld klar bewiesen habe, weswegen der Fürst die Angelegenheiten gänzlich für aufgehoben und abgestellt erklärt. Beide Parteien sollen an Ehre und Glimpf unbeschadet bleiben, miteinander vertragen sein, sich darum nicht weiter beirren und ihre Gerichtskosten selbst tragen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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