Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet einen Streit um Lehen und Eigengüter in der Herrschaft Fleckenstein zwischen Friedrich von Fleckenstein zu Madenburg, Freiherr zu Dagstuhl, und dessen Schwester Anna (Enneln) einer- und ihrem Bruder Heinrich von Fleckenstein anderseits. Der minderjährige Heinrich wurde bei der Anhörung zu Heidelberg durch seine Großmutter mütterlicherseits Irmgard von Hunolstein (Honoltstein), Witwe von Winneburg (Wonnenberg) und Beilstein, vertreten, die den Pfalzgrafen als Landesfürsten um die Einsetzung von Vormunden gebeten hatte. Dieser bestimmte dazu Hans von Gemmingen, Vogt zu Germersheim, und seinen Sekretär Balthasar von Weiler (vom Wiler), die anschließend mit der anderen Streitpartei zustimmten, dass die Angelegenheit dem Pfalzgrafen und seinen Räten ohne weitere Appellation zur Entscheidung überstellt wird. Diese haben entschieden: 1. Wegen 2.000 Gulden, die Friedrichs und Annas Mutter, [Genovefa] von Hirschhorn, als Heiratsgut eingebracht hat und die den beiden Kindern im Voraus zukommen sollen, sowie wegen eines Einkindschaftsvertrags zwischen dem Vater und Heinrichs Mutter [Katharina] von Winneburg-Beilstein wird Punkt für Punkt entschieden: Friedrich und Anna bekommen für die 2.000 Gulden mütterliches Erbe ein Drittel der Nutzungsrechte am Burglehen zu Hagenau auf Lebenszeit; Friedrich und Heinrich erhalten die anderen zwei Drittel je zur Hälfte sowie nach dem Tod Annas auch deren Teil. Frevel, Gefälle, Frondienst und Atzung sollen insgesamt nur den Brüdern zustehen. Sollten Friedrich und Anna ohne Leibeserben sterben, gilt die Anwartschaft auf die 2.000 Gulden, die der Ritter Otto vom Hirschhorn und sein Vetter besitzen. Die Einkindschaft mit der von Winneburg ist nichtig und was Heinrich von seiner Mutter erben wird, soll ihm alleine zustehen. [2.] Alle drei Geschwister sollen die Eigengüter und deren Gefälle in drei Teile teilen. Gülten, die von der Herrschaft Fleckenstein verschrieben sind, sollen jedoch jährlich von der Nutzung im Voraus bezahlt werden, wobei die Schultheißen dies dem pfalzgräflichen Zollschreiber zu Selz überantworten sollen, um Schaden für die Kinder zu vermeiden. Die Herrschaft an Schlössern, Dörfern, armen Leuten und anderem bleibt ungeteilt. [3.-5.] Es folgen nähere Regeln zur Teilung der armen Leute, Eigenleute und Lehen. Letztere werden nur unter den Brüdern geteilt und zunächst von Friedrich empfangen, wobei ihm Heinrich die Hälfte diesbezüglicher Kosten, wie sie zum Beispiel beim Ausstellen der Briefe in der Kanzlei fällig werden, erstatten soll. [6.] Nutzungsrechte aus diesem Jahr werden gedrittelt bzw. halbiert. Bisherige Einnahmen sollen entsprechend verglichen werden. Ausgenommen davon ist das Burglehen zu Hagenau. [7.] Der Amtmann Friedrich von Rosenberg wird durch Friedrich und Anna für seinen vierjährigen Dienst bezahlt. [8.] Laufende Kosten für Schlösser werden geteilt, Büchsen und Wehrmaterial bleibt ungeteilt vor Ort, kann aber untereinander ausgetauscht werden. [9.] Die Kinder sollen ihren weltlich ungeeigneten Vater (der "ungeschickt ist in die welt") mit Essen, Trinken, Kleidung und dem Notdürftigen auf Lebenszeit versorgen. Wenn sie das Schloss Madenburg nicht gebrauchen, sollen sie ihren [dortigen (?)] Vater dennoch versorgen. [10.] Briefe und Register sollen zur gemeinen Hand hinterlegt werden, damit sie nur gemeinsam oder mit Kenntnis der Geschwister darauf zugreifen können. [11.] Frevel und ähnliche Gefälle sollen gedrittelt bzw. in den Lehengütern halbiert werden. Schlichtungen erfolgen zu Weihnachten und auf St. Johann Baptist [= 24.6.]. [11.] Für die Schlösser Lützelhart und Quirstadt gilt das Gleiche wie für oben genannte Schlösser. [12.-15.] Es folgen nähere Regelungen zu Forderungen an die Kinder, zur Verleihung von Lehen, zu Verpfändungen sowie zu Frondiensten und Atzungen. [16.] Pfalzgraf Philipp behält sich und seinen Erben das Viertel zu Madenburg vor, das er gemäß einer Verschreibung hat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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