Fricz von Rot (Rott) und Endris von Münkheim (Müngkhein) vergleichen einen Streit zwischen Prior und Konvent des Klosters Comburg eines- und Ludwig Seffler andererteils wegen der Hauptrecht und Fälle aus zwei Gütlein zu Hessental, woran letzterer die Vogtei und die Herren von Comburg die Eigenschaft (d.h. das Eigentumsrecht) haben.