Anlaß des Streits ist ein 1554 von Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg und Graf Hermann von Neuenahr und Moers ergangener Rezeß, der für beide Parteien in einem Vergleich ihre gegenseitigen Forderungen festlegte. Gotthard von Reifferscheid, der im Dienst des Grafen Johann von Salm stand, bestreitet die korrekte Berechnung eines dem Vergleich zugrundeliegenden Geldbetrags und weist andere Schuldforderungen zurück. Der Vergleich ist nach seiner Ansicht außerdem wegen Verfahrensmängel nichtig. Der Appellat lehnt die Berufung an das RKG ab, da von einem Vergleich nicht appelliert werden könne und dies in dem Rezeß auch ausgeschlossen worden sei.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view
Loading...