Von Seiten Württembergs ergangenes Verbot, dass niemand bei Strafe in ausländische Mühlen, die sich nicht von den württembergischen Visitatoren visitieren lassen, Früchte mahlen lassen soll, und vom Amt Abstatt deswegen gemachte und publizierte Mühlenordnung, auch geschehene Bannung aller zum Amt Abstatt gehörigen Untertanen zur Mühle in Abstatt, welche ehehin an selbige nicht gebannt waren

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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