Es wird bekundet, dass zwischen Nikolaus Schreiber (Niclaus Schriber), Propst zu Flonheim, und Werner Henne zu Kreuznach (Hennen zu Crutznach) Irrungen über Kosten und ein Haus zu Kreuznach genannt das "ferw huß", die sie zum heutigen Tag nach vergeblicher gütiger Einigung seinen Räten zum rechtlichen Austrag anheimgestellt haben. Beide sollen ihre Forderungen wegen der Kosten vor dem Heidelberger Hofgericht zum nächsten Termin austragen und den Entscheid unter Verzicht auf Rechtsbehelf annehmen, dergleichen die Hauptsache, wobei die Kommission an den Erzbischof von Mainz abgestellt werden soll. Dies haben die Parteien gelobt, ebenso Meister Peter von Stein, Lizenziat, für seinen Schwager Werner Henne. Nachdem dieser nicht persönlich erscheinen konnte, soll Meister Peter binnen 14 Tagen eine Zustimmung von ihm erlangen. Beide Parteien erhalten einen Teil des als Chirograph gefertigten Anlasses.