Herzog Friedrich von Bayern bestätigt dem Kloster St. Veit das Recht, jeden Untertan, der auf klösterlichem Urbargut sitzt und seinen Pflichten gegenüber dem Kloster nicht nachkommt, jederzeit abstiften und durch eine geeignetere Person ersetzen zu dürfen, es sei denn, es handelt sich um Zeiten gemainer lanczprest. Gleichzeitig weist er seine Amtsleute an, das Kloster gegenüber allen seinen Untertanen, Adeligen wie unedlen, in seinem Besitzstand zu schützen;. S: Herzog Friedrich von Bayern

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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